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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 32 EMRK vom 2020

Art. 32 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs

 

(1)  Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34, 46 und 47 befasst wird.1

(2)  Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.


1 Bereinigt gemäss Art. 11 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 I 86 (9F_9/2009)Art. 46 Ziff. 1, Art. 6 und 8 EMRK; Art. 122 BGG; Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 KVG; Transsexualismus; Geschlechtsanpassungsoperation; Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung. Umsetzung des EGMR-Entscheids vom 8. Januar 2009 betreffend Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 110/05 vom 5. Dezember 2005: Voraussetzungen und Modalitäten der Revision nach Art. 122 BGG (E. 3, 7-9). Auslegung und Konkretisierung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche: Grenzen der Rechtsprechungszuständigkeit des EGMR (E. 7.3.3). Urteil; Recht; Revision; Geschlechts; Verfahren; Konvention; Schlumpf; Konventionsverletzung; Hievor; Zweijährige; Entscheid; Medizinisch; Zweijährigen; Gericht; Beobachtungs; Rechtsprechung; Beschwerde; Operation; Transsexual; Medizinische; Antrag; Versicherungsgericht; Revisionsgesuch; Entschädigung; Bundesgericht; Transsexualismus; EVG-Urteil; Festgestellt; Materielle; Geschlechtsumwandlung
124 I 274Folgen der Feststellung einer EMRK-Verletzung auf laufendes Strafverfahren; Personalunion von Haftrichter und Ankläger; Einvernahme von Belastungszeugen (Art. 5 Ziff. 3 und 5, Art. 6 Ziff. 3 lit. d, Art. 32 Ziff. 4 EMRK). Bindung an Entscheid des Ministerkomitees nach Art. 32 Ziff. 4 EMRK (E. 3b). Personalunion von Haftrichter und Ankläger verletzt die Garantie nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Die Verletzung führt zum Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK, erfordert indessen nicht eine neue Anklage durch einen anderen Staatsanwalt (E. 3; Änderung der Rechtsprechung). Grundsätze zum Anspruch auf Befragung von Belastungszeugen; der Verzicht auf gerichtliche Konfrontation des Angeschuldigten mit einer Grosszahl von Zeugen verletzt weder Art. 4 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (E. 5). Beschwerde; Gericht; Beschwerdeführer; Anklage; Urteil; Zeuge; Staat; Zeugen; Staatsanwalt; Recht; Verfahren; Verletzung; Appellation; Appellationsgericht; Bundesgericht; Konvention; Gericht; Aussage; Verfahrens; Fritz; Helber; André; Entscheid; Serie; Plumey; Befragung; Anspruch; Beschwerdeführers; Richter; Sinne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-592/2016VerrechnungssteuerBeschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Darlehen; Darlehens; Steuer; Recht; Leistung; Urteil; Recht; Konto; Bundes; Beweis; Stellung; Stellungnahme; Vorinstanz; Überweisung; Verrechnungssteuer; Einvernahme; Akten; Geldwerte; Gesellschaft; Verfahren; Betrag; BVGer; Erfolgte; Verfahren
A-550/2016VerrechnungssteuerBeschwerde; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Recht; Steuer; Urteil; Recht; Leistung; Gesellschaft; Bundes; Vorinstanz; Verrechnungssteuer; Darlehen; Akten; Einvernahme; Verfahren; Verfahren; Vorliegen; Stellung; Schuld; BVGer; Darlehens; Person; Beweis; Stellungnahme; Geldwerte
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