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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 32 BVG vom 2023

Art. 32 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 32

Sonderbestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen

1 Jede Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Son­der­bestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration zu erlassen und dabei na­ment­lich äl­tere Versicherte, vor allem solche mit kleinen Einkommen, bevorzugt zu be­han­deln.

2 Haben Versicherte Leistungsansprüche aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, so können diese von der Vorsorgeeinrich­tung be­rücksichtigt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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