1 Ognuno è presunto innocente fintanto che non sia condannato con sentenza passata in giudicato.
2 L’accusato ha diritto di essere informato il più presto possibile e compiutamente sulle imputazioni contestategli. Deve essergli data la possibilità di far valere i diritti di difesa che gli spettano.
3 Il condannato ha il diritto di far esaminare la sentenza da un tribunale superiore. Sono eccettuati i casi in cui il Tribunale federale giudica come istanza unica.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210555 | Mord | Schuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Verstorbene; Richt; Asservat-Nr; Aussage; Verstorbenen; Beweis; Asservate-Nr; Aussagen; Recht; Urteil; DNA-Spur; Person; Besitz; Video; Staat; Bundesgericht; Hinweis; Tatort; Bundesgerichts; Wattetupfer; Privatkläger; Genugtuung; Staatsanwalt; Einvernahme; Vorinstanz |
ZH | SB210619 | Mord etc. | Schuldig; Beschuldigte; †Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Amtlich; Amtliche; Lensvollstrecker; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Person; Habe; Essen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2014/189 | Entscheid Ausländerrecht, Abweisung Familiennachzugsgesuch, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 62 lit. a und b AuG, Art. 90 AuG und Art. 96 AuG, Art. 369 Abs. 7 StGB. Ein Gesuch um Familiennachzug kann auch dann gestellt werden, wenn die nachzuziehende Person bereits über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hatte, diese aber rechtskräftig nicht verlängert wurde (E. 2). Weder das Verwertungsverbot noch die ausländerrechtliche Bewährungsfrist von fünf Jahren führen dazu, dass der Beschwerdeführerin die vor über zehn Jahren ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren nicht mehr entgegengehalten werden darf (E. 4.1.2). Der Verzicht auf die Verhängung eines Einreiseverbots beeinflusst die Interessenabwägung bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht direkt. Die Straflosigkeit der Beschwerdeführerin in den letzten achteinhalb Jahren und ihre familiäre Situation vermögen das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts ihres schweren Verschuldens (Transport von 3356 Gramm Kokain aus rein finanziellen Interessen) und ihrer Täuschung der Zürcher Behörden nicht auszugleichen. Durch die Täuschung hielt sie sich nach ihrer bedingten Haftentlassung während rund fünfeinhalb Jahren widerrechtlich in der Schweiz auf, worin ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erblicken ist, obschon sie dafür nicht strafrechtlich verurteilt wurde (E. 4.2.1 f.), (Verwaltungsgericht, B 2014/189). Entscheid vom 17. Dezember 2015 | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Schweiz; Aufenthalt; Migration; Urteil; Aufenthaltsbewilligung; Gericht; Rechtlich; Migrationsamt; Recht; Dossier; Interesse; Familiennachzug; Ausländer; Hinweis; Portugal; Entscheid; Einreise; Sicherheit; Freiheitsstrafe; Bewilligung; Verweigerung; Vorinstanz; Brasilien; Einreiseverbot; Hinweise |
SG | B 2015/106 | Entscheid Ausschluss vom Berufsfachschulunterricht (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, SR 412.10). Die berufliche Grundbildung besteht aus Bildung in beruflicher Praxis, allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung und Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufsbildung dies erfordert. Die berufliche Grundbildung wird in der Regel im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen vermittelt. Der Lehrvertrag des Beschwerdeführers mit seinem Lehrbetrieb wurde per 30. September 2014 aufgelöst. Der Beschwerdeführer will jedoch weiterhin die Berufsfachschule besuchen – auch nachdem die vom Amt für Berufsbildung gewährte achtwöchige Frist zur Suche einer neuen Lehrstelle längst verstrichen ist. Der Abschluss der beruflichen Grundbildung setzt jedoch zwingend (auch) die Bildung in beruflicher Praxis voraus. Der Ausschluss vom Berufsfachschulunterricht ist demnach zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2015/106). Entscheid vom 23. September 2015 | Bildung; Beschwerde; Berufliche; Verordnung; Grundbildung; Lehrvertrag; Beschwerdeführer; Berufsbildung; Praxis; Beruflicher; Qualifikationsverfahren; Beruflichen; Berufsfachschulunterricht; Lehrbetrieb; Verfahren; Entscheid; Viact; Geregelten; Vorinstanz; Vi-act; Fahrradmechaniker; Kleinmotorrad; Gallen; Verfahrens; Bildungsgang; SBFI-Verordnung; Verwaltungsgericht; Schulische; SBFIVerordnung; Schloss |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 379 (6B_195/2020) | Regeste Art. 127 Abs. 5 StPO ; Geltungsbereich des Anwaltsmonopols bei der Verteidigung der beschuldigten Person; abweichende kantonale Bestimmung für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren. Der in Art. 127 Abs. 5 erster Teilsatz StPO definierte strafprozessuale Monopolbereich gilt für die berufsmässige sowie die nicht berufsmässige Verteidigung (E. 1.2.3). Der Gestaltungsspielraum der Kantone für abweichende Regelungen im Übertretungsstrafverfahren im Sinne von Art. 127 Abs. 5 zweiter Teilsatz StPO wird nach den bundesrechtlichen Vorgaben durch die Anforderungen von Art. 127 Abs. 4 StPO beschränkt (E. 1.6.2). Soll die nicht berufsmässige Vertretung durch Nichtanwälte im Übertretungsstrafverfahren zugelassen werden, braucht es eine kantonale Bestimmung von hinreichender Klarheit (E. 1.6.3). | Kanton; Übertretung; Verfahren; Verteidigung; Recht; Berufsmässig; Berufsmässige; Beschwerde; Übertretungsstrafverfahren; Vertretung; AnwG/SG; Kantone; Beschwerdeführer; Person; Gallen; Teilsatz; Prozess; Regelung; Kantons; Schuldig; Abweichende; Monopol; Beschuldigte; Gericht; Sachen; Kantonale; Monopolbereich; Rechtlichen; Anwälte |
147 IV 518 (1B_244/2020) | Regeste Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3). | Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Wohnsitz; Beschuldigte; Eröffnung; Einsprachefrist; Ausland; Brasilien; Rechtshilfe; Entscheid; Gültige; Urteil; Zustellungsdomizil; Postalisch; Postalische; Befehle; Schweizerische |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-6351/2020 | Schengen-Visum | Visum; Beschwerde; Einreise; Recht; Schweiz; Beschwerdeführer; Person; Verordnung; Kosovo; Visums; Vorinstanz; Staat; Recht; Personen; Frist; Aufenthalt; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Wiederausreise; Risiko; SEM-act; Reichte; Pristina; BVGer-act; Voraussetzung; Erfüllt; Ausländer; Staatsangehörige; Aufenthalts; Migration |
D-2652/2020 | Asyl und Wegweisung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Somali; Vorinstanz; Recht; Person; Herkunft; Schwerdeführers; Glaubhaft; LINGUA; Beschwerdeführers; Abklärung; Schul; Somalia; Verfügung; Analyse; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisungsvollzug; Mitwirkung; Identität; Verletzung; Verfahren; Unglaubhaft; Ausreise; Familie; Sachverhalt; Mitwirkungspflicht; Gehör; Schule |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2022.151, BP.2022.84 | Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Sprengstoff; Kammer; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Recht; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Staatsanwalts; Verfahrens | |
BB.2022.42 | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Privatkläger; Berufung; Recht; Recht; Urteil; Bundes; Verfahren; Beschimpfung; Verhalten; Verfahren; Drohung; Beamte; Beweis; Ziffer; Verhalten; Behörden; Gewalt; Kammer; Zeuge; Gesagt; Stirn; Verfahrens; Konfrontation |
Autor | Kommentar | Jahr |
Vest | Kommentar, 2. Aufl. | 2008 |
Vest | Kommentar, 2. Aufl., Zürich | 2008 |