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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 32 AIG vom 2021

Art. 32 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 32

Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:

a.
Verfassungsänderungen;
b.
interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfas­sungsrang hat;
c.
Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt;
d.
Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will;
e.
Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt;
f.
Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 Bst. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Einzelnen höhere Steuerbelastungen zur Folge haben.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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