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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 319 StPO vom 2023

Art. 319 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 319

Gründe

1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:

a.
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b.
kein Straftatbestand erfüllt ist;
c.
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d.
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e.
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

2 Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:

a.
das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b.
das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 319 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220164NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Statthalteramt; Verfügung; Fahrverbot; Fahrzeug; Verbot; Verbots; Gericht; Verbotstafel; Übertretung; Nahmeverfügung; Winterthur; Verfahren; Nichtanhandnahme; Bezirk; Nichtanhandnahmeverfügung; Geringfügig; Begründung; Habe; Behörde; Meter; Hauptstrasse; Vertreter; Tatfolgen; Prozesskaution; Werden; Akten
ZHUE220193EinstellungVerstorbene; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verstorbenen; Staatsanwaltschaft; Spital; Ärzte; Entlassung; Drogen; Recht; Fürsorgerisch; Wäre; Sorgfalt; Bringung; Behandelnden; Fürsorgerische; Medizinische; Entscheid; Unterbringung; Akten; Verantwortlich; Rechtlich; Spitalpflege; Verfügung; Sorgfaltspflicht; ärztlich; Todesfall; Handlung; Verantwortlichen; Untersuchung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.141 (AG.2021.235)VerfahrenseinstellungSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Schuldig; Beschuldigte; Werden; Einvernahme; Jugendanwaltschaft; Verfahren; Beschuldigten; Einstellung; Aussagen; Retorsion; August; Vorliegen; Beschimpfung; Oktober; Schweiz; Entscheid; Beschwerdeführers; Tätlichkeit; Gemäss; Grundsatz; Vorliegend; Verfahrens; Gericht; Strafverfahren; Einstellungsverfügung; Gemäss; Vorliegende
BSBES.2020.140 (AG.2021.234)VerfahrenseinstellungSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Schuldig; Beschuldigte; Werden; Einvernahme; Jugendanwaltschaft; Verfahren; Beschuldigten; Einstellung; Aussagen; Beschimpfung; Vorliegen; Retorsion; August; Oktober; Tätlichkeit; Beschwerdeführers; Entscheid; Gemäss; Vorliegend; Schweiz; Verfahrens; Grundsatz; Strafverfahren; Provokation; Gericht; Einstellungsverfügung; Vertreten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 386 (6B_1177/2020)
Regeste
Art. 6 Ziff. 2 EMRK ; Art. 10 Abs. 1 StPO ; Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 15 StGB ; Unschuldsvermutung; Einstellungsverfügung; Rechtfertigende Notwehr. Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, welcher einerseits Privatkläger und andererseits in einem parallel geführten Verfahren Beschuldigter ist und eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend macht ( Art. 81 BGG ; E. 1.1). Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn ein gerichtlicher Entscheid den Eindruck hinterlässt, der Beschuldigte sei schuldig, ohne dass dessen strafrechtliche Schuld je gerichtlich festgestellt wurde (E. 1.2). Die rechtfertigende Notwehr nach Art. 15 StGB fällt unter den Einstellungsgrund i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO (E. 1.3). Im vorliegenden Fall, betreffend eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten, deren Verhaltensweisen eng miteinander verbunden sind, hat die Vorinstanz Begriffe verwendet, die darauf schliessen lassen, dass sie den Beschwerdeführer für schuldig hält. Sie hat die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie die Einstellung des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten mit der Begründung bestätigte, dieser habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Es hätte der Staatsanwaltschaft oblegen, Anklage gegen alle Beteiligten zu erheben, damit der sachlich zuständige Richter über die Umstände der Begehung der Straftaten und gegebenenfalls über die rechtfertigende Notwehr entscheiden kann (E. 1.5).
Contre; Arrêt; Pénal; Canton; Cantonal; Pénale; Corporelles; Qu'il; L'intimé; Procédure; Classement; Public; Lésions; Présomption; CourEDH; Simples; été; Infraction; Cantonale; était; Recourant; D'innocence; Défense; Notamment; requête; Recours; D'une; Avait; Partie; Même
147 IV 93 (6B_360/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
Verfahren; Verfahren; Schuld; Staatsanwalt; Massnahme; Person; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Verfahrens; Schuldig; Selbstständige; Schuldunfähigkeit; Erstinstanzliche; Recht; Beschwerdeführer; Urteil; Schuldunfähig; Verfahrens; Beschuldigte; Störung; Vorinstanz; Antrag; Prozessordnung; Entscheid; Berufung; Grundsatz; Gericht; Ordentliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1713/2014DatenschutzMassnahme; Beschwerde; HOOGAN; Recht; Massnahmen; Daten; Vorinstanz; Verfahren; Beschwerdeführer; Konkordat; Stadion; Rayonverbot; Konkordats; Einstellung; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Verhalten; Behörde; Verfahren; Gewalttätig; Person; Richter; Pyrotechnische; Tragung; Prüfen; Eintrag; Stadionverbot; Urteil; Freispruch; Bundesverwaltungsgericht
BVGE 2014/46DatenschutzMassnahme; Massnahmen; Recht; HOOGAN; Konkordat; Daten; Verfahren; Stadion; Rayonverbot; Vorinstanz; Verhalten; Konkordats; Beschwerde; Gewalttätig; Behörde; Person; Pyrotechnische; Tragung; Beschwerdeführer; Einstellung; Prüfen; Eintrag; Gewalttätige; Staatsanwaltschaft; Richter; Stadionverbot; Freispruch; Eintragung; Polizei; Sportveranstaltung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.180, RR.2022.181Schuldig; Verfahren; Bundes; Verteidigung; Amtlich; Verfahren; Amtliche; Beschuldigte; Selig; Entschädigung; Stunden; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Auslagen; Verfahrens; Aufwendungen; Rechtsanwalt; Staat; Jeker; Gericht; Konrad; Erstinstanzlich; Verteidiger; Kammer; Stundenansatz; Erstinstanzliche; Aufwand; Amtlichen
BH.2023.5Bundes; Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Beamte; Verfahren; Bundesgericht; Polizeiliche; Bundesgerichts; Genugtuung; Gewalt; Kammer; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Amtlich; Verfahrens; Person; Bundesanwaltschaft; Verteidigung; Drohung; Lebenshaltungskosten; Amtliche; Behörde; Tiefer; Amtshandlung; Hauptverhandlung; Tagessatz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Grädel, HeinigerBasler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
Landshut, Bosshard Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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