1 Lorsque l'homologation du concordat par abandon d'actif est exécutoire, le débiteur n'a plus le droit de disposer de ses biens et le pouvoir de signature des anciens ayants droit s'éteint.573
2 Si le débiteur est inscrit au registre du commerce, il y a lieu d'ajouter à sa raison de commerce les mots «en liquidation concordataire». La masse peut être poursuivie, sous cette raison, pour les dettes qui ne sont pas comprises dans le concordat.
3 Les liquidateurs accomplissent tous les actes nécessaires à la conservation et à la réalisation de la masse ou, s'il y a lieu, au transfert des biens.
4 Ils représentent la masse en justice. L'art. 242 s'applique par analogie.
573 Nouvelle teneur selon l'annexe ch. 4 de la LF du 19 juin 2020 (Droit de la société anonyme), en vigueur depuis le 1er janv. 2023 (RO 2020 4005; 2022 109; FF 2017 353).
D. Situation des liquidateurs >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG130073 | Forderung | Klagt; Konzern; Swissair; Klagten; Beklagten; Sellschaft; SAirGroup; Gesellschaft; Verwaltung; Verwaltungsrat; Organ; Recht; Recht; Faktisch; Faktische; Beklagter; Darlehen; Festgeld; Order; Verjährung; Verwaltungsrates; Vorliege; Organe; Konzernuntergesellscha; Vorliegen; Tänd; Konzernuntergesellschaft |
ZH | RV110006 | Anerkennung und Vollstreckbarerklärung | LugÜ; Recht; Anerkennung; Entscheid; Klagte; Beklagten; Verfahren; Urteil; Dispositiv; Verfahren; Beschwerde; Konkurs; Dispositivziffer; Recht; Entscheidung; Vollstreckbarerklärung; Belgische; Gericht; Anerkennungs; Partei; Kollokation; Kollokations; Schweiz; Ausländische; Rechtsschutzinteresse; Urteils; Bruxelles; D'appel |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2008.00028 | Der Beschwerdeführerin wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt. Die Kapitalsteuer, welche nach Bewilligung der prov. Nachlassstundung bis zum Vorliegen des genehmigten Nachlassvertrags anfällt, stellt keine Masseverbindlichkeit dar, sondern fällt unter den gerichtlich genehmigten Nachlassvertrag. Denn sie entsteht unabhängig vom Einfluss des Sachwalters und unterliegt in diesem Sinn auch nicht seiner Genehmigung (im Unterschied zu den transaktionsbezogenen Steuern und Abgaben wie Mehrwertsteuer, Grundstückgewinnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben). Allein aus dem Umstand der befristeten Weiterführung der Geschäfte kann nicht indirekt auf Zustimmung des Sachwalters zur Kapitalsteuer geschlossen werden, was jedoch Voraussetzung für die Begründung einer Masseschuld während dieser Periode bildet (Art. 310 Abs. 2 SchKG). Abweisung. Stichworte: KAPITALSTEUER | Steuer; Lassvertrag; Kapital; Konkurs; Kapitalsteuer; Beschwerde; Verwaltung; Schuld; SchKG; Liquidation; Lassstundung; Ermessen; Verwaltungsgericht; Eigenkapital; Liquidationsmasse; Lassliquidation; Gerichtlich; Steueramt; Kantonale; Vorinstanz; Steuerbaren; Lassvertrags; Kommentar; Sachwalters; Zustimmung; Bewilligung; Zweifel; Beschwerdegegnerin; Einspracheverfahren |
LU | A 00 315 | Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein. | Aktie; Liquidator; Gläubiger; Gewinn; SchKG; Verdeckte; Gewinnausschüttung; Gesellschaft; Aktien; Leistung; Verdeckten; Unternehmen; Person; Nachlassvertrag; Stehende; Verkauf; Vermögens; Gläubigerausschuss; Beschwerde; ASchKG; Gerichtlich; Organ; Verfügung; Nachlassschuldnerin; Namenaktien; Anteilsinhaber; Angebot; öffentlich-rechtliche; Leistung; Leistenden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 III 273 (5A_418/2007) | Art. 285 ff., 292, 331 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwirkt das Recht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrages (E. 2-5). | SchKG; Anfechtung; Konkurs; Nachlassvertrag; Nachlassstundung; Verwirkung; Recht; Vermögensabtretung; Beschwerde; Recht; Verwirkungsfrist; Konkurse; Bewilligung; Konkurseröffnung; Nachlassvertrages; Bestätigung; Konkursaufschub; Beschwerdeführer; Verdachts; Rechtshandlung; Frist; Gläubiger; Wortlaut; Liquidator; Rechtshandlungen; Pfändung; Verdachtsfristen; Schuldner; Vorausgegangen; Klage |
126 III 294 | Betreibung für Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 297, 310 Abs. 2 und 319 Abs. 2 SchKG). Die Mehrwertsteuer für Arbeiten, die der Schuldner während der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters ausgeführt hat, ist eine Masseverbindlichkeit, die nicht vom Nachlassvertrag betroffen ist. Für solche Forderungen kann der Gläubiger gegen die Masse die Betreibung auf Pfändung anheben (E. 1b). | SchKG; Masse; Betreibung; Nachlassvertrag; Nachlassstundung; Konkurs; Masseverbindlichkeit; Sachwalter; Schuldner; Schuldbetreibungs; Beschwerde; Stundung; Recht; Masseverbindlichkeiten; Sachwalters; Betreibungsverbot; Pfändung; Verpflichtungen; Bundesgericht; Gläubiger; AMONN/GASSER; ASchKG; Nachlassvertragsrecht; Zustimmung; Aufsichtsbehörde; Verbindlichkeit; Mehrwertsteuer; HARDMEIER; Zwangsvollstreckung; Bezahlt |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4679/2007 | Berufliche Vorsorge (Übriges) | Schwerde; Instanz; Beschwerde; Vorinstanz; Verfügung; Stiftung; Bundes; Sicht; Führerin; Schwerdeführerin; Gericht; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Garantie; Gefochten; Angefochten; Angefochtene; Verfahren; Handels; Sichtsbehörde; Gläubiger; Recht; Aufsichtsbehörde; Angefochtenen; Bundesver; Verwaltungs; Gericht |
A-1662/2006 | Mehrwertsteuer | Recht; Gruppe; Bundes; Person; Mehrwertsteuer; Rechtlich; Steuer; Verrechnung; Gesellschaft; Beschwerde; Schweiz; Forderung; Mehrwertsteuergruppe; Vorsteuerguthaben; Schweizer; Personen; Quartal; Konzern; Tiengesellschaft; Darlehen; Beschwerdeführerin; Aktiengesellschaft; Vertrag; MWSTG; Gläubiger; MWST-Nr; Swissair; Schuld; Forderung |