1 Mit der Vollstreckbarkeit der Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung erlöschen das Verfügungsrecht des Schuldners und die Zeichnungsbefugnis der bisher Berechtigten.561
2 Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, so ist seiner Firma der Zusatz «in Nachlassliquidation» beizufügen. Die Masse kann unter dieser Firma für nicht vom Nachlassvertrag betroffene Verbindlichkeiten betrieben werden.
3 Die Liquidatoren haben alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse sowie zur allfälligen Übertragung des abgetretenen Vermögens gehörenden Geschäfte vorzunehmen.
4 Die Liquidatoren vertreten die Masse vor Gericht. Artikel 242 gilt sinngemäss.
561 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
D. Stellung der LiquidatorenKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG130073 | Forderung | Klagt; Konzern; Swissair; Klagten; Beklagten; Sellschaft; SAirGroup; Gesellschaft; Verwaltung; Verwaltungsrat; Organ; Recht; Recht; Faktisch; Faktische; Beklagter; Darlehen; Festgeld; Order; Verjährung; Verwaltungsrates; Vorliege; Organe; Konzernuntergesellscha; Vorliegen; Tänd; Konzernuntergesellschaft |
ZH | RV110006 | Anerkennung und Vollstreckbarerklärung | LugÜ; Recht; Anerkennung; Entscheid; Klagte; Beklagten; Verfahren; Urteil; Dispositiv; Verfahren; Beschwerde; Konkurs; Dispositivziffer; Recht; Entscheidung; Vollstreckbarerklärung; Belgische; Gericht; Anerkennungs; Partei; Kollokation; Kollokations; Schweiz; Ausländische; Rechtsschutzinteresse; Urteils; Bruxelles; D'appel |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2008.00028 | Der Beschwerdeführerin wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt. Die Kapitalsteuer, welche nach Bewilligung der prov. Nachlassstundung bis zum Vorliegen des genehmigten Nachlassvertrags anfällt, stellt keine Masseverbindlichkeit dar, sondern fällt unter den gerichtlich genehmigten Nachlassvertrag. Denn sie entsteht unabhängig vom Einfluss des Sachwalters und unterliegt in diesem Sinn auch nicht seiner Genehmigung (im Unterschied zu den transaktionsbezogenen Steuern und Abgaben wie Mehrwertsteuer, Grundstückgewinnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben). Allein aus dem Umstand der befristeten Weiterführung der Geschäfte kann nicht indirekt auf Zustimmung des Sachwalters zur Kapitalsteuer geschlossen werden, was jedoch Voraussetzung für die Begründung einer Masseschuld während dieser Periode bildet (Art. 310 Abs. 2 SchKG). Abweisung. Stichworte: KAPITALSTEUER | Steuer; Lassvertrag; Kapital; Konkurs; Kapitalsteuer; Beschwerde; Verwaltung; Schuld; SchKG; Liquidation; Lassstundung; Ermessen; Verwaltungsgericht; Eigenkapital; Liquidationsmasse; Lassliquidation; Gerichtlich; Steueramt; Kantonale; Vorinstanz; Steuerbaren; Lassvertrags; Kommentar; Sachwalters; Zustimmung; Bewilligung; Zweifel; Beschwerdegegnerin; Einspracheverfahren |
LU | A 00 315 | Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein. | Aktie; Liquidator; Gläubiger; Gewinn; SchKG; Verdeckte; Gewinnausschüttung; Gesellschaft; Aktien; Leistung; Verdeckten; Unternehmen; Person; Nachlassvertrag; Stehende; Verkauf; Vermögens; Gläubigerausschuss; Beschwerde; ASchKG; Gerichtlich; Organ; Verfügung; Nachlassschuldnerin; Namenaktien; Anteilsinhaber; Angebot; öffentlich-rechtliche; Leistung; Leistenden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 III 273 (5A_418/2007) | Art. 285 ff., 292, 331 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwirkt das Recht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrages (E. 2-5). | SchKG; Anfechtung; Konkurs; Nachlassvertrag; Nachlassstundung; Verwirkung; Recht; Vermögensabtretung; Beschwerde; Recht; Verwirkungsfrist; Konkurse; Bewilligung; Konkurseröffnung; Nachlassvertrages; Bestätigung; Konkursaufschub; Beschwerdeführer; Verdachts; Rechtshandlung; Frist; Gläubiger; Wortlaut; Liquidator; Rechtshandlungen; Pfändung; Verdachtsfristen; Schuldner; Vorausgegangen; Klage |
126 III 294 | Betreibung für Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 297, 310 Abs. 2 und 319 Abs. 2 SchKG). Die Mehrwertsteuer für Arbeiten, die der Schuldner während der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters ausgeführt hat, ist eine Masseverbindlichkeit, die nicht vom Nachlassvertrag betroffen ist. Für solche Forderungen kann der Gläubiger gegen die Masse die Betreibung auf Pfändung anheben (E. 1b). | SchKG; Masse; Betreibung; Nachlassvertrag; Nachlassstundung; Konkurs; Masseverbindlichkeit; Sachwalter; Schuldner; Schuldbetreibungs; Beschwerde; Stundung; Recht; Masseverbindlichkeiten; Sachwalters; Betreibungsverbot; Pfändung; Verpflichtungen; Bundesgericht; Gläubiger; AMONN/GASSER; ASchKG; Nachlassvertragsrecht; Zustimmung; Aufsichtsbehörde; Verbindlichkeit; Mehrwertsteuer; HARDMEIER; Zwangsvollstreckung; Bezahlt |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4679/2007 | Berufliche Vorsorge (Übriges) | Schwerde; Instanz; Beschwerde; Vorinstanz; Verfügung; Stiftung; Bundes; Sicht; Führerin; Schwerdeführerin; Gericht; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Garantie; Gefochten; Angefochten; Angefochtene; Verfahren; Handels; Sichtsbehörde; Gläubiger; Recht; Aufsichtsbehörde; Angefochtenen; Bundesver; Verwaltungs; Gericht |
A-1662/2006 | Mehrwertsteuer | Recht; Gruppe; Bundes; Person; Mehrwertsteuer; Rechtlich; Steuer; Verrechnung; Gesellschaft; Beschwerde; Schweiz; Forderung; Mehrwertsteuergruppe; Vorsteuerguthaben; Schweizer; Personen; Quartal; Konzern; Tiengesellschaft; Darlehen; Beschwerdeführerin; Aktiengesellschaft; Vertrag; MWSTG; Gläubiger; MWST-Nr; Swissair; Schuld; Forderung |