1 Quando l’omologazione del concordato con abbandono dell’attivo è divenuta definitiva, il debitore non ha più diritto di disporre dei suoi beni ed i precedenti aventi diritto non sono più autorizzati a firmare.
2 Se il debitore è iscritto nel registro di commercio, alla sua ragione sociale devono essere aggiunte le parole: «in liquidazione concordataria». Sotto questa ragione la massa può essere escussa per i debiti non compresi nel concordato.
3 I liquidatori provvedono a tutti gli atti necessari alla conservazione e alla realizzazione della massa o, all’occorrenza, al trasferimento dei beni.
4 Essi rappresentano la massa in giustizia. L’articolo 242 è applicabile per analogia.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | ZF-06-1 | - | Aktien; Group; SAirGroup; Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Urteil; Gegnerin; Revision; Menaktien; Suchsgegnerin; Revisions; Namenaktien; Schäft; Rufung; Berufung; Gesuchsgegnerin; Beweis; Bericht; Wesen; Kantonsgericht; Aktienzertifikat; Klagten; Zeitpunkt; Aktionär; Suchstellers |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2008.00028 | Der Beschwerdeführerin wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt. Die Kapitalsteuer, welche nach Bewilligung der prov. Nachlassstundung bis zum Vorliegen des genehmigten Nachlassvertrags anfällt, stellt keine Masseverbindlichkeit dar, sondern fällt unter den gerichtlich genehmigten Nachlassvertrag. Denn sie entsteht unabhängig vom Einfluss des Sachwalters und unterliegt in diesem Sinn auch nicht seiner Genehmigung (im Unterschied zu den transaktionsbezogenen Steuern und Abgaben wie Mehrwertsteuer, Grundstückgewinnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben). Allein aus dem Umstand der befristeten Weiterführung der Geschäfte kann nicht indirekt auf Zustimmung des Sachwalters zur Kapitalsteuer geschlossen werden, was jedoch Voraussetzung für die Begründung einer Masseschuld während dieser Periode bildet (Art. 310 Abs. 2 SchKG). Abweisung. Stichworte: KAPITALSTEUER | Steuer; Lassvertrag; Kapital; Konkurs; Kapitalsteuer; Beschwerde; Verwaltung; Schuld; SchKG; Liquidation; Lassstundung; Ermessen; Verwaltungsgericht; Eigenkapital; Liquidationsmasse; Lassliquidation; Gerichtlich; Steueramt; Kantonale; Vorinstanz; Steuerbaren; Lassvertrags; Kommentar; Sachwalters; Zustimmung; Bewilligung; Zweifel; Beschwerdegegnerin; Einspracheverfahren |
LU | A 00 315 | Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein. | Aktie; Liquidator; Gläubiger; Gewinn; SchKG; Verdeckte; Gewinnausschüttung; Gesellschaft; Aktien; Leistung; Verdeckten; Unternehmen; Person; Nachlassvertrag; Stehende; Verkauf; Vermögens; Gläubigerausschuss; Beschwerde; ASchKG; Gerichtlich; Organ; Verfügung; Nachlassschuldnerin; Namenaktien; Anteilsinhaber; Angebot; öffentlich-rechtliche; Leistung; Leistenden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 III 273 (5A_418/2007) | Art. 285 ff., 292, 331 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwirkt das Recht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrages (E. 2-5). | SchKG; Anfechtung; Konkurs; Nachlassvertrag; Nachlassstundung; Verwirkung; Recht; Vermögensabtretung; Beschwerde; Recht; Verwirkungsfrist; Konkurse; Bewilligung; Konkurseröffnung; Nachlassvertrages; Bestätigung; Konkursaufschub; Beschwerdeführer; Verdachts; Rechtshandlung; Frist; Gläubiger; Wortlaut; Liquidator; Rechtshandlungen; Pfändung; Verdachtsfristen; Schuldner; Vorausgegangen; Klage |
126 III 294 | Betreibung für Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 297, 310 Abs. 2 und 319 Abs. 2 SchKG). Die Mehrwertsteuer für Arbeiten, die der Schuldner während der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters ausgeführt hat, ist eine Masseverbindlichkeit, die nicht vom Nachlassvertrag betroffen ist. Für solche Forderungen kann der Gläubiger gegen die Masse die Betreibung auf Pfändung anheben (E. 1b). | SchKG; Masse; Betreibung; Nachlassvertrag; Nachlassstundung; Konkurs; Masseverbindlichkeit; Sachwalter; Schuldner; Schuldbetreibungs; Beschwerde; Stundung; Recht; Masseverbindlichkeiten; Sachwalters; Betreibungsverbot; Pfändung; Verpflichtungen; Bundesgericht; Gläubiger; AMONN/GASSER; ASchKG; Nachlassvertragsrecht; Zustimmung; Aufsichtsbehörde; Verbindlichkeit; Mehrwertsteuer; HARDMEIER; Zwangsvollstreckung; Bezahlt |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4679/2007 | Berufliche Vorsorge (Übriges) | Schwerde; Instanz; Beschwerde; Vorinstanz; Verfügung; Stiftung; Bundes; Sicht; Führerin; Schwerdeführerin; Gericht; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Garantie; Gefochten; Angefochten; Angefochtene; Verfahren; Handels; Sichtsbehörde; Gläubiger; Recht; Aufsichtsbehörde; Angefochtenen; Bundesver; Verwaltungs; Gericht |
A-1662/2006 | Mehrwertsteuer | Recht; Gruppe; Bundes; Person; Mehrwertsteuer; Rechtlich; Steuer; Verrechnung; Gesellschaft; Beschwerde; Schweiz; Forderung; Mehrwertsteuergruppe; Vorsteuerguthaben; Schweizer; Personen; Quartal; Konzern; Tiengesellschaft; Darlehen; Beschwerdeführerin; Aktiengesellschaft; Vertrag; MWSTG; Gläubiger; MWST-Nr; Swissair; Schuld; Forderung |