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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 318 ZPO vom 2022

Art. 318 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 318

Entscheid

1 Die Rechtsmittelinstanz kann:

a.
den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b.
neu entscheiden; oder
c.
die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
1.
ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
2.
der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.

2 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begrün­dung.

3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 318 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210028EhescheidungGesuchsteller; Liegenschaft; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Partei; Berufung; Parteien; Urteil; Gesuchstellers; Einkommen; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Errungenschaft; Rechtskraft; Kinder; Urteils; Ziffer; Über; Höhe; Baukosten; Ehegatte; Terrechtlichen; Gericht; Scheidung; Güterrechtlichen; Zahle; Entscheid; Wohnung
ZHLE220033EheschutzGesuch; Gesuchs; Gegner; Suchsgegner; Gesuchsgegner; Berufung; Parteien; Gesuchsgegners; Arbeit; Recht; Vorinstanz; Unterhalt; Higkeit; Verfahren; Verfahren; Fahrzeug; Einkommen; Gericht; Läge; Unentgeltliche; Urteil; Kontakt; Hypothetische; Zahle; Kinderunterhalt; Berufungsverfahren; Entscheid; Prozesskosten; Arbeitsunfähigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2020.22 (AG.2021.342)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGKonkurs; Beschwerde; Entscheid; Schuldnerin; Verfahren; Basel-Stadt; Zivilgericht; Entsprechend; Betreibung; Konkursandrohung; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Eingabe; Gemäss; Werden; Verfahrens; Wirkung; Untere; Zwischenentscheid; Appellationsgericht; Zivilgerichts; Rechtsmittel; Aberkennungsklage; Bundesgericht; Konkursamt; Liegende; Partei; Konkurseröffnung; Entscheids; Beschwerdeverfahren
BSZB.2018.5 (AG.2019.707)ScheidungBerufung; Berufungsklägerin; Entscheid; Berufungsbeklagte; Scheidung; Partei; Gemäss; Appellation; Bundesgericht; Beschwerde; Zivilgericht; Appellationsgericht; Streitwert; August; Berufungsverfahren; Berufungsbeklagten; Verfahren; Parteien; Gericht; Unterhalt; AaO; Gerichts; Rechtliche; Prozess; Kosten; Rückweisung; Betrag; Oktober; Bezahle; Appellationsgerichts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 95 (5A_294/2021)
Regeste
Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
Eheschutz; Scheidung; Scheidungsverfahren; Beschwerde; Verfahren; Tatsachen; Scheidungsverfahrens; Eheschutzgericht; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Beschwerdeführer; Scheidungsgericht; Ehegatten; Eheschutzverfahren; Vorinstanz; Massnahme; Unterhalt; Noven; Zuständigkeit; Bundesgericht; Eheschutzmassnahme; Verfahrens; Berücksichtigung; Abänderungsverfahren; Regel; Massnahmen; Erlass
144 III 394 (4A_629/2017)Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53, Art. 147 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 1 ZPO; rechtliches Gehör, Spruchreife. Folgen des Nichteinreichens einer Berufungsantwort (E. 4.1). Keine Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Abnahme der vor der ersten Instanz angebotenen Beweise (E. 4.2). Erfordernis der Spruchreife für einen reformatorischen Berufungsentscheid zur Wahrung des Gehörsanspruchs (E. 4.3). Berufung; Beschwerde; Partei; Urteil; Beschwerdeführerin; Berufungsgericht; Vorinstanz; Entscheid; Gesellschaft; Beweis; Parteien; Beschwerdegegnerin; Gehör; Erstinstanzlich; Berufungsantwort; Anspruch; Geschäftsführer; Ausschluss; Instanz; Erstinstanzliche; Recht; Gesellschafter; Rechtliches; Verfahren; Berufungsverfahren; Prüfung; Zivilprozessordnung;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SpühlerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Reetz, Hilber Kommentar zur ZPO2016
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