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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 318SCC from 2023

Art. 318 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 318

435

1 As long as they have parental responsibility for the child, the parents have the right and the duty to administer the child’s property.

2 If a parent dies, the surviving parent must file an inventory of the child's property with the child protection authority.436

3 If the child protection authority regards it as appropriate in view of the nature and extent of the child's property and the personal circumstances of the parents, it shall order an inventory to be prepared or regular accounts and reports to be submitted.437

435 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

436 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

437 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 318 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ210025Unterhalt und weitere KinderbelangeVerfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Unterhalt; Klagten; Berufung; Beklagten; Kinder; Rinstanz; Eltern; Vorinstanz; Recht; Verfahrensbeteiligten; Klägers; Berufungs; Unterhaltsbeiträge; Anschlussberufung; Betreuung; Partei; Mutter; Recht; Ferien; Parteien; Ausgabe; Phase; Fremdbetreuung; Entscheid; Überschuss; Vereinbarung
ZHUE200287NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Fremdbetreuung; Fremdbetreuungskosten; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Kosten; Urteil; Gericht; Januar; Anhand; Nichtanhandnahme; Vereinbarung; Verfahren; Rechtlich; Betreffend; Horgen; Eingabe; September; Dezember; Bezahlt; Kinder; Gerichts; Bezirksgericht; Beschwerdeführern; Beschwerdeverfahren; Rechtsanwalt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.16Verwaltung des KindsvermögensBeschwerde; Verwaltung; Kindes; Beiständin; Verwaltungsgericht; Entscheid; Kindsvermögen; Genugtuung; Kindesvermögen; Verwalten; Kindsmutter; Recht; Schenkungen; Familie; Bundesgericht; Frist; Solothurn; Kindsvermögens; Konten; Verteilt; Aufgabe; Region; Angefochtenen; Sorgfältig; Superprovisorisch; Verwalten; Bestehenden; Wesentlichen; Vorgenommen; Entscheids
SGAHV 2007/11Entscheid Art. 25 Abs. 1 AHVG, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Waisenrenten. Anspruch auf Waisenrente steht der Waise zu, weshalb sich eine allfällige Rückforderung bei volljährigen Waisen in Ausbildung an diese selbst zu richten hat (und nicht an die Mutter). (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/11) Beschwerde; Tochter; Waise; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Waisen; Ausbildung; Trete; Rente; Waisenrente; Leistung; Anspruch; Ausgleichskasse; Leistungen; Versicherungsgericht; Gericht; Entscheid; Mutter; Einsprache; Mündige; Angefochten; Lehrabbruch; Rückforderung; Zuständig; Lehrvertrag; Angefochtene; Einspracheentscheid; Rechtsvertreter; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 502 (5A_581/2015)Art. 301a Abs. 2 lit. b und Abs. 5 ZGB; Umzug des Kindes im Inland. Die "erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge" beziehen sich in erster Linie auf die Wahrnehmung von Betreuungsanteilen; massgeblich ist, ob das Betreuungskonzept aufrechterhalten werden kann (E. 2.4.1). Erhebliche Auswirkungen alternativ bei der Ausübung der elterlichen Sorge oder dem persönlichen Verkehr machen den Umzug zustimmungspflichtig (E. 2.4.2). Erlaubnis zum Inlandsumzug analog den Kriterien für den Wegzug des Kindes ins Ausland (E. 2.5). Die Prüfung einer Anpassung der Betreuungs-, Besuchs- und Unterhaltsregelung darf aufgrund der engen Interdependenz mit der Wegzugsfrage nicht von dieser abgespalten werden (E. 2.6). Diesbezüglich sind abzuklären das bisherige Betreuungskonzept, die Konturen des Wegzuges, die Bedürfnisse des Kindes sowie die angebotene und tatsächliche mögliche Betreuung durch die Elternteile (E. 2.7). Kindes; Eltern; Sorge; Betreuung; Elternteil; Elterliche; Wegzug; Auswirkung; Elterlichen; Erhebliche; Auswirkungen; Entscheid; Obhut; Besuchs; Regel; erhebliche; Ausübung; Mutter; Erheblichen; Aufenthaltsort; Umzug; Besuchsrecht; Regelung; Aufenthaltsortes; Verkehr; erheblichen; Zusammenhang; Persönlichen; Beschwerde; Entscheidung
142 III 78 (5A_984/2014)Art. 80 Abs. 1 SchKG; Art. 289 Abs. 1 und Art. 318 Abs. 1 ZGB. Prozessstandschaft; Vollstreckung von Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Der ehemals sorgeberechtigte Elternteil ist nicht berechtigt, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes in eigenem Namen Unterhaltsbeiträge für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes in Betreibung zu setzen und dafür Rechtsöffnung zu verlangen (E. 3). Recht; Kindes; Beschwerde; Unterhalt; Urteil; Rechtsöffnung; Volljährigkeit; Betreibung; Beschwerdeführerin; Gesetzliche; Vertreter; Unterhaltsbeiträge; Obhut; Prozessstandschaft; Zeitpunkt; Gesetzlichen; Kindesunterhalt; Elterliche; Sorge; Forderung; Befugnis; Minderjährig; Kindesvermögen; Eintritt; Betreibungs; Gläubiger; Obhutsinhaber; Inhaber; Leistung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BotschaftZürcher Kommentar, N 7 zu Art. 82 und N 54 zu Art. 85 IPRG1626
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