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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 318 ZGB vom 2021

Art. 318 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 3181A. Verwaltung

A. Verwaltung

1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.

2 Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.2

3 Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.3


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 318 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ210025Unterhalt und weitere KinderbelangeVerfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Unterhalt; Klagten; Berufung; Beklagten; Kinder; Rinstanz; Eltern; Vorinstanz; Recht; Verfahrensbeteiligten; Klägers; Berufungs; Unterhaltsbeiträge; Anschlussberufung; Betreuung; Partei; Mutter; Recht; Ferien; Parteien; Ausgabe; Phase; Fremdbetreuung; Entscheid; Überschuss; Vereinbarung
ZHUE200287NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Fremdbetreuung; Fremdbetreuungskosten; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Kosten; Urteil; Gericht; Januar; Anhand; Nichtanhandnahme; Vereinbarung; Verfahren; Rechtlich; Betreffend; Horgen; Eingabe; September; Dezember; Bezahlt; Kinder; Gerichts; Bezirksgericht; Beschwerdeführern; Beschwerdeverfahren; Rechtsanwalt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.16Verwaltung des KindsvermögensBeschwerde; Verwaltung; Kindes; Beiständin; Verwaltungsgericht; Entscheid; Kindsvermögen; Genugtuung; Kindesvermögen; Verwalten; Kindsmutter; Recht; Schenkungen; Familie; Bundesgericht; Frist; Solothurn; Kindsvermögens; Konten; Verteilt; Aufgabe; Region; Angefochtenen; Sorgfältig; Superprovisorisch; Verwalten; Bestehenden; Wesentlichen; Vorgenommen; Entscheids
SGAHV 2007/11Entscheid Art. 25 Abs. 1 AHVG, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Waisenrenten. Anspruch auf Waisenrente steht der Waise zu, weshalb sich eine allfällige Rückforderung bei volljährigen Waisen in Ausbildung an diese selbst zu richten hat (und nicht an die Mutter). (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/11) Beschwerde; Tochter; Waise; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Waisen; Ausbildung; Trete; Rente; Waisenrente; Leistung; Anspruch; Ausgleichskasse; Leistungen; Versicherungsgericht; Gericht; Entscheid; Mutter; Einsprache; Mündige; Angefochten; Lehrabbruch; Rückforderung; Zuständig; Lehrvertrag; Angefochtene; Einspracheentscheid; Rechtsvertreter; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 502 (5A_581/2015)Art. 301a Abs. 2 lit. b und Abs. 5 ZGB; Umzug des Kindes im Inland. Die "erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge" beziehen sich in erster Linie auf die Wahrnehmung von Betreuungsanteilen; massgeblich ist, ob das Betreuungskonzept aufrechterhalten werden kann (E. 2.4.1). Erhebliche Auswirkungen alternativ bei der Ausübung der elterlichen Sorge oder dem persönlichen Verkehr machen den Umzug zustimmungspflichtig (E. 2.4.2). Erlaubnis zum Inlandsumzug analog den Kriterien für den Wegzug des Kindes ins Ausland (E. 2.5). Die Prüfung einer Anpassung der Betreuungs-, Besuchs- und Unterhaltsregelung darf aufgrund der engen Interdependenz mit der Wegzugsfrage nicht von dieser abgespalten werden (E. 2.6). Diesbezüglich sind abzuklären das bisherige Betreuungskonzept, die Konturen des Wegzuges, die Bedürfnisse des Kindes sowie die angebotene und tatsächliche mögliche Betreuung durch die Elternteile (E. 2.7). Kindes; Eltern; Sorge; Betreuung; Elternteil; Elterliche; Wegzug; Auswirkung; Elterlichen; Erhebliche; Auswirkungen; Entscheid; Obhut; Besuchs; Regel; erhebliche; Ausübung; Mutter; Erheblichen; Aufenthaltsort; Umzug; Besuchsrecht; Regelung; Aufenthaltsortes; Verkehr; erheblichen; Zusammenhang; Persönlichen; Beschwerde; Entscheidung
142 III 78 (5A_984/2014)Art. 80 Abs. 1 SchKG; Art. 289 Abs. 1 und Art. 318 Abs. 1 ZGB. Prozessstandschaft; Vollstreckung von Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Der ehemals sorgeberechtigte Elternteil ist nicht berechtigt, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes in eigenem Namen Unterhaltsbeiträge für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes in Betreibung zu setzen und dafür Rechtsöffnung zu verlangen (E. 3). Recht; Kindes; Beschwerde; Unterhalt; Urteil; Rechtsöffnung; Volljährigkeit; Betreibung; Beschwerdeführerin; Gesetzliche; Vertreter; Unterhaltsbeiträge; Obhut; Prozessstandschaft; Zeitpunkt; Gesetzlichen; Kindesunterhalt; Elterliche; Sorge; Forderung; Befugnis; Minderjährig; Kindesvermögen; Eintritt; Betreibungs; Gläubiger; Obhutsinhaber; Inhaber; Leistung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BotschaftZürcher Kommentar, N 7 zu Art. 82 und N 54 zu Art. 85 IPRG1626
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