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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 318 StPO vom 2023

Art. 318 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 318

Abschluss

1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweis­anträge zu stellen.

2 Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.

3 Mitteilungen nach Absatz 1 und Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 318 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220193EinstellungVerstorbene; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verstorbenen; Staatsanwaltschaft; Spital; Ärzte; Entlassung; Drogen; Recht; Fürsorgerisch; Wäre; Sorgfalt; Bringung; Behandelnden; Fürsorgerische; Medizinische; Entscheid; Unterbringung; Akten; Verantwortlich; Rechtlich; Spitalpflege; Verfügung; Sorgfaltspflicht; ärztlich; Todesfall; Handlung; Verantwortlichen; Untersuchung
ZHUE220050EinstellungBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Richt; Äusserungen; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Ehrverletzend; Ehrverletzende; Aussage; Beschwerdegegners; Barschaft; Seitig; Parteien; Gericht; Einstellung; Ehrverletzenden; Beschwerdeführers; Recht; Akten; Beschimpfung; Konflikt; Schüler; Wiederholt; Werden; Relativ; Angeblich; Aussagen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.197 (AG.2021.116)Verletzung des rechtlichen GehörsBeschwerde; Staatsanwalt; Beschwerdeführerin; Oktober; Rechtliche; Verfahren; Staatsanwalts; Anklage; Werden; Welche; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Rechts; Gehör; Untersuchung; Verfügung; Stellung; Beweise; Schlusseinvernahme; Beweisanträge; Person; Erhoben; Stellt; Gericht; Schreiben; Stellen; Aufsichtsrechtliche; Appellationsgericht; Anzeige; Gemäss
BSBES.2020.204 (AG.2021.102)Fristerstreckung (BGer 1B_143/2021 vom 24.03.2021) Beschwerde; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Beweisanträge; Stellung; Verfahren; Beweisanträgen; Werden; Oktober; Verteidigung; Abschluss; Sprechen; Gesetzt; Stellen; Stellt; Fristerstreckung; Untersuchung; Verfahrens; Verfügung; Verteidiger; Gericht; Entscheid; Fristen; Rechtlich; Vorliegend; Erstreckbar; Angemessen; Erstreckbare
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 387 (1B_75/2017)Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV; Art. 141 Abs. 2, 197 Abs. 1 lit. a, 248, 282 StPO; Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren. Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die insofern rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Entsiegelungsverfahren verwertbar oder bereits im Vorverfahren auszuscheiden sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Falls die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar sind, besteht kein Entsiegelungshindernis und ist die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (E. 4). Observation; Private; Observationen; Verfahren; Verwertbar; Gericht; Prozess; Recht; Entsiegelung; Gesetzlich; Beweismittel; Beweise; Entsiegelungs; Versicherung; Privaten; Gesetzliche; Bundesgericht; Rechtswidrig; Untersuchung; Unverwertbarkeit; Person; Behörde; Verfahren; Rechtlich; Urteil; Beschwerde; Regel; Schweiz; Verwertbarkeit; Grundlage
142 IV 70 (6B_845/2015)Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO; Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen. Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber. Hat ein Kanton von der in Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gelangen für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gewöhnlichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung, d.h. für die Beweiserhebung und den Erlass des Strafbefehls ist der mit dem Fall befasste Staatsanwalt zuständig (E. 3). Die Kantone können den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO an Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft delegieren. Eine kantonale Regelung, wonach bei Übertretungen innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht die Staatsanwälte, sondern andere Mitarbeiter für den Erlass von Strafbefehlen zuständig sind, verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Erforderlich ist jedoch ein gültiger kantonaler Erlass, der dies explizit vorsieht (E. 4). Staatsanwalt; Staatsanwalts; Kanton; Befehl; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Befehle; Untersuchungsbeauftragte; StPO/BL; Erlass; Verfahren; Staatsanwälte; Kantone; Recht; Übertretungen; Kantons; Prozessordnung; Basel-Landschaft; Befehlen; Behörde; Behörden; Verfolgung; Regel; Regelung; Verwaltungsbehörde; Dienstordnung; Verfahren; Zuständig; Beurteilung; Untersuchungsbeauftragten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1675/2016AkteneinsichtBeschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Verfahren; Akten; Recht; Partei; Akteneinsicht; Interesse; Bundes; Vorinstanz; Verfahrens; Verwaltung; Rechtliche; Verfügung; Urteil; Einsicht; Aufsichtsverfahren; Verwaltungs; Urteil; Beziehungsweise; Verfügungen; Gebühr; Interessen; Anzeige; Parteistellung; Revision; Öffentlichkeit; Gesuch

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2023.8Beschwerde; Gericht; Bundes; Beschwerdeführer; Untersuchung; Entscheid; Untersuchungs; Verfahren; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Dringend; Untersuchungshaft; Kammer; Bundesgericht; Tatverdacht; Beschwerdekammer; Zwangsmassnahmen; Partei; Verfahrens; Verlängerung; Dringende; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Verhältnis; Beschwerdeführers; Angefochtene; Sachverhalt; Ersucht; Angefochtenen; Beschleunigungsgebot
BB.2021.203Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdeführer; Einstellung; Urteil; Recht; Bestechung; Geldwäscherei; Filter; Hinzufügen; öffnen; Beschwerdegegnerin; Bundes; Anklage; Verfahren; Kammer; Urteile; Urkunde; Fremde; Entscheid; Urkundenfälschung; Verfahrensakten; Amtsträger; Bezug; Fremder; Fahrensakten; Einstellungsverfügung; Rechtsverweigerung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Landshut, Bosshart Kommentar, Schulthess2201
Landshut, Bosshard Donatsch, Hansjakob, Lieber Kommentar, 42201
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