E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 318 StGB vom 2022

Art. 318 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 318

1. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das ge­eig­net ist, wichtige und berechtigte Interes­sen Dritter zu verletzen, wer­den mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenom­men oder sich versprechen lassen, so wird er mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 318 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY210025Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Arbeit; Abänderung; Zeugnis; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Partei; Klägers; Beklagten; Beweis; Recht; Reichte; Studium; Verfahren; Arbeitsunfähigkeit; Massnahme; Unterhalt; Entscheid; ärztlich; Habe; ärztliche; Berufungsverfahren; Sinne; Einkommen; Beweismittel; Massnahmen; Berufungskläger; Behauptet; Vorsorgliche
ZHLC180017EhescheidungInstanz; Recht; Kinder; Klagten; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Partei; Parteien; Sorge; Unterhalt; Elterliche; Urteil; Entscheid; Gungen; Bezahlen; Antrag; Geboren; Angefochten; Elterlichen; Begründung; Unentgeltliche; Eltern; Verpflichten; Rechtspflege; Angefochtene
Dieser Artikel erzielt 24 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2018/12Entscheid Art. 67 ff. KVG. Freiwillige kollektive Krankentaggeldversicherung. Leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit lediglich zeitweise dargetan. Zudem ist vorliegend die zeitweise Verweigerung von Taggeldleistungen ebenfalls im Rahmen einer Sanktion einer Mitwirkungspflichtverletzung zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2019, KV 2018/12). Beschwerde; Beschwerdeführer; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit;Versicherung; Beschwerdegegnerin; Recht; ärztlich; ärztliche; Beschwerdeführers; Schwester; Vollmacht; Zeitraum; Arbeitgeber; Anspruch; ärztlichen; Recht; Krank; Bericht; Partei; Behandlung; Mitwirkungspflicht; Versicherungs; Arbeitsfähigkeit; Vereinbart; Taggeldleistung; Wäre; Einsprache
BSBES.2019.16 (AG.2019.911)Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 6B_151/2020 vom 23. April 2020)Beschwerde; Gutachten; Beschwerdeführer; Falsch; Werden; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; ärztliche; Falsche; Nichtanhandnahme; ärztlichen; Zeugnis; Verfahren; Rechtlich; Bundesgericht; Medizinische; Objektiv; Strafanzeige; Bereits; Entscheid; Welche; Zeugnisse; Verwaltungsgericht; Befund; Vorsätzlich; Strafverfolgung; Könne; Aufgrund; Nichtanhandnahmeverfügung; Worden
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz