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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 317 ZPO vom 2021

Art. 317 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung

1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:

a.
ohne Verzug vorgebracht werden; und
b.
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.

2 Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:

a.
die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b.1
sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.

1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 317 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230018Vorsorgliche MassnahmeBerufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Dachzinne; Gerüst; Massnahme; Vorinstanz; Fassade; Beklagten; Recht; Entscheid; Fungsbeklagten; Berufungsbeklagten; Partei; Dringlichkeit; Gesuch; Vorsorgliche; -Strasse; Wäre; Massnahmen; Belastung; Liegenschaft; Geplant; Verfahren; Zeitpunkt; Fassadengerüst; Unterlassung; Gerüsts; Urteil
ZHLZ230007Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Vorinstanz; Entscheid; Verfahren; Partei; Verfügung; Obhut; Parteien; Gehör; Dispositiv; Betreuung; Beklagten; Alternierende; Eingabe; Verfahrens; Gehörs; Ziffer; Beiständin; Angefochtene; Antrag; Verletzung; Alternierenden; Angefochtenen; Vorliegen; Dispositiv-Ziffer; Erwägung; Gericht; Rückweisung; Sachverhalt; Berufungsinstanz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.247 (AG.2021.375)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Validierung Vorsorgeauftrag (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorsorgeauftrag; Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzbehörde; Person; Beigeladene; Werden; Beschwerdegegner; Urteil; Seiner; Vorsorgeauftrages; Rechts; Mutter; Entscheid; Januar; Oktober; Beauftragt; Urteilsfähig; Urteilsfähigkeit; Worden; Generationenhaus; Dezember; Stellt; Vorsorgebeauftragte; Gemäss; Willen; Replik; Dieser
BSZB.2021.33 (AG.2021.735)Vorsorgliche Massnahme wegen persönlickeitsverletzenden Publikationen/AussagenGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Zivilgericht; Berufung; Persönlichkeit; Verband; Vorstand; Massnahme; Beiträge; Persönlichkeitsverletzung; Provisorisch; Vorstands; Verbands; Entscheid; Zivilgerichts; Vorsorgliche; Verletzung; Halten; Stellt; Interesse; Weiter; Gericht; Werden; Superprovisorisch; Vorliegen; Wiederholung; Gesuchstellern
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 95 (5A_294/2021)
Regeste
Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
Eheschutz; Scheidung; Scheidungsverfahren; Beschwerde; Verfahren; Tatsachen; Scheidungsverfahrens; Eheschutzgericht; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Beschwerdeführer; Scheidungsgericht; Ehegatten; Eheschutzverfahren; Vorinstanz; Massnahme; Unterhalt; Noven; Zuständigkeit; Bundesgericht; Eheschutzmassnahme; Verfahrens; Berücksichtigung; Abänderungsverfahren; Regel; Massnahmen; Erlass
147 III 301 (5A_800/2019)
Regeste
 a Art. 58 Abs. 1, Art. 271 lit. a, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO ; Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkennnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (E. 2).
Unterhalt; Beschwerde; Eheliche; Methode; Ehelichen; Kantonsgericht; Beschwerdeführerin; Kindes; Erwerbstätigkeit; Untersuchungsmaxime; Kindesunterhalt; Ehegatte; Betreuung; Zumutbar; Bereich; Publ; Willkür; Urteil; Entscheid; Haushalt; Zweistufige; Gemeinsamen; Betreuungsunterhalt; Unterhaltsbeiträge; Ehegatten; Unterhaltes; Zweistufigen; Verhältnisse; Methoden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SpühlerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Peter Reetz, Sarah Hilber Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
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