IX. Cooperation in youth support
The cantons issue such regulations as are required to ensure effective cooperation between the authorities and official bodies in the areas of child protection under civil law, the criminal law relating to young offenders and other youth support activities.
1 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220039 | Kindesschutzmassnahmen / Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / vorsorgliche Massnahmen / unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde; Verfahren; Dielsdorf; Beschwerdeführerin; Kindes; Recht; Bezirk; Entscheid; Gericht; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Superprovisorisch; Zuständigkeit; Eltern; Bezirksgericht; Vorsorglich; Obhut; Eingabe; Kindesschutzbehörde; Familienbegleitung; Verfahrens; Zuständig; Sozialpädagogische; Gerichtliche; Kammer; Kindesschutzmassnahme; Bezirksrat; Rechtspflege; Akten |
ZH | PQ170085 | Persönliche Kontakte der Grosseltern | Grosseltern; Mutter; Besuch; Kontakt; Kindes; Partei; Beschwerde; Parteien; Besuchs; Vorinstanz; Besuchsrecht; Recht; Anhörung; Kontaktrecht; Beziehung; Grossmutter; Entscheid; Verhandlung; Persönlichen; Sachverhalt; Enkel; Eltern; Hinwil; Kindeswohl; Umstände; Verstorbenen; Verfahren; Familie |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2009 47 | AGVE - Archiv 2009 Gesundheitsrecht 253 IX. Gesundheitsrecht 47 Entbindung vom Arztgeheimnis Verhältnis der gesetzlichen... | Führerin; Beschwerdeführerin; Betäubungsmittel; Fährdung; Gefährdung; Schwerdegegner; Pflicht; Beschwerdegegner; Heimnis; Bindung; Entbindung; Interesse; Hausarzt; Behörde; Kindes; Kinder; Betreuung; Alkohol; Recht; Behandlung; Verdacht; Beschwerdegegners; Bestritten; Verwaltungsgericht; Sucht; Psychologin |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
108 II 391 | Unterstellungsklage im Sinne von Art. 13a SchlTZGB. Die grundsätzliche, ziffernmässig nicht festgelegte Verpflichtung eines Mannes zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu Gunsten eines Kindes für den Fall, dass er auf Grund eines noch einzuholenden anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens als Vater nicht ausgeschlossen werden könne, ist - bei Eintritt dieser Bedingung - als Verpflichtung zu Vermögensleistungen im Sinne von Art. 13a Abs. 1 SchlTZGB zu werten. | Vater; Verpflichtung; Vaters; Kindes; SchlTZGB; Vaterschaft; Vermögens; Unterhaltsleistungen; Früheren; Ziffernmässig; Unterhaltsbeiträge; Recht; Vermögensleistungen; Grundsätzliche; Müsse; Leistung; Gerichtliche; Unterstellungsklage; Verpflichtet; Voraussetzung; Gesetzes; Beklagten; Feststellung; Botschaft; Beziffert; Anspruch; Vergleich; Erfülle; Unterhaltspflicht |
98 II 346 | Vaterschaftsklage; negativer Abstammungsbeweis (Art. 314 ZGB). Dem Beklagten steht von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf die Einholung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens zur Erbringung des negativen Abstammungsbeweises zu, auch wenn er keine Indizien für Mehrverkehr der Kindsmutter in der kritischen Zeit nachzuweisen vermag, sofern er alle andern Beweismittel, die ihm gegenüber der Vermutung seiner Vaterschaft zur Verfügung standen, erschöpft hat. Dieser Grundsatz erfährt insofern eine Einschränkung, als er nicht gelten kann, wenn Mutter und Beklagter verschiedenen Rassen angehören und als mutmassliche Erzeuger des Kindes nur Angehörige der noch nicht erforschten Rasse in Frage kommen. | Vater; Rasse; Vaterschaft; Rassen; Beklagten; Urteil; Beweis; Rassenkreis; Negriden; Prof; Erzeuger; Begutachtung; Anthropologisch-erbbiologische; Mutter; Rassenkreises; Obergericht; Angehörige; Ritter; Kindes; Gutachten; Bundesgericht; Kommen; Neger; Zubler; Antrag; Anordnung; Angehörigen; Roger; Gehören |