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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 317 StGB vom 2023

Art. 317 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 317

377

1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unter­schrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,

Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine fal­sche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine un­rich­tige Abschrift beglaubigen,

werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

377 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

Nicht strafbare Handlungen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 317 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210361NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Hausdurchsuchung; Anzeige; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegnerin; Kantons; Untersuchung; Beschwerdeverfahren; Begründung; Entscheid; Hausdurchsuchungsbefehl; Nichtanhandnahmeverfügung; Garten; Falsch; Zürich; Bundesgericht; Vorliegende; Beschluss; Empfang; Prozesskaution; Allfälliger; Geschüttet; Rechtsmittel; Flüssigkeit; Erhob; Geleistet; Urkunde
ZHUH210444NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Antrag; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Garten; Urkunde; Eigentümer; Anzeige; Person; Verfahren; Antrags; Untersuchung; Nichtanhandnahme; Gartens; Beschwerdeverfahren; Urkunden; Rechtlich; Funktion; Amtsanmassung; Gartensitzplatz; Nichtanhandnahmeverfügung; Zürich-Limmat; Liegenschaft; Absicht; Vorliegende; Behauptet; Erstattet; Urkundenfälschung; Sodann
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2021.16 (AG.2021.252)GetrenntlebenBerufung; Entscheid; Appellationsgericht; Zuständig; Strafanzeige; Gemäss; Zivilgericht; Treten; Eingabe; Rechtsmittel; Behörde; Offensichtlich; Zivilgerichts; Berufungskläger; Zuständige; Beschwerde; Verfahren; Betreffend; Sinngemäss; Appellationsgerichts; Zivilsachen; Kantons; Antrag; Rechtlich; August; Landshut/Bosshard; Begründet; Sinngemässe; Werden; Aufhebung
BSBES.2015.41 (AG.2015.501)Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_834/2015 vom 11. September 2015)Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Ermittlung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Recht; Anzeige; Basel; Verfahren; Rechtlich; Entscheid; Unterlagen; Urkunde; Akten; Polizeilichen; Urkundenfälschung; Schweiz; Ermittlungsverfahren; Erfüllt; Eindeutig; Tatbestand; Tatsache; Falschbeurkundung; Erhebliche; Appellationsgericht; Schweizerischen; Verfahren; Interesse; Nichtanhandnahmeverfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 27 (6B_1293/2015)Art. 285a ff. und Art. 298a ff. StPO; verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet zwecks Aufklärung von Straftaten, insbesondere von sexuellen Handlungen mit Kindern. Erfordernis der richterlichen Genehmigung? Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich BGE 134 IV 266, unter der Herrschaft des früher geltenden Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (E. 2.1). Gesetzliche Grundlagen und Begriffsmerkmale der verdeckten Ermittlung und der verdeckten Fahndung in der heute geltenden StPO (E. 2.2-2.5). Die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet erfüllt die Merkmale der verdeckten Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO grundsätzlich nicht. Sie ist eine verdeckte Fahndung nach Art. 298a StPO (E. 4.1-4.4). Daher bedarf es keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht und sind die durch die verdeckten Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich verwertbar (E. 4.5). Verdeckte; Ermittlung; Polizeiliche; Beschwerde; Verdeckten; Beschwerdegegner; Fahndung; Kontakt; Sabrina; Urkunden; E-Mail; Legende; Polizei; Vorinstanz; Vertrauen; E-Mail-Adresse; Vertrauens; Vertrauensverhältnis; Fahnder; Chatroom; Ermittler; Bestimmungen; Praxis; SCHMID; Praxiskommentar; Internet; Verdeckte; HANSJAKOB; Identität
131 IV 125Art. 317 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung im Amt. Die durch den zur Rechnungskontrolle zuständigen Sachbearbeiter eines Amtes auf Rechnungen angebrachten Prüfvermerke beziehen sich auf die inhaltliche Prüfung der Fakturen. Die in den Vermerken liegende wahrheitswidrige Erklärung des Beamten, die Rechnung sei inhaltlich geprüft und für richtig befunden worden, erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (E. 4.5). Rechnung; Urkunde; Rechnungen; Beschwerde; Beschwerdegegner; Urkunden; Vorinstanz; Urkundenfälschung; Falschbeurkundung; Bundes; Recht; Inhaltlich; Person; IeS; Recht; Sachverhalt; Kontierungsstempel; Prüfung; Tatbestand; Anklage; Glaubwürdigkeit; Technik; Unterschrift; Personen; Verschiedene; Visum; Materiell; STRATENWERTH; Gesichtspunkt; Erhöhte

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2020.227Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Eingabe; Bundesgericht; Verfahren; Gericht; Anzeige; Verfahrens; Beschwerdekammer; Verfahren; Urteil; Verfahrensakten; Bundesgerichts; Zustellung; Nichtanhandnahme; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Sistierung; Kopie; Gerichtsschreiber; Recht; Schweizerisches; Bundesrichter; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Unaufgeforderter; Nichtanhandnahmeverfügung; Rechtlich; Beschwerdeverfahrens
BP.2019.73Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Art. 136 f. StPO). Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO).Beschwerde; Bundes; Einvernahme; Verfahrens; Unentgeltliche; Rechtspflege; Verfahrensakten; Verfahrensakten; Person; Beilage; Beschwerdeführer; Partei; Nichtanhandnahme; Einvernahmeprotokoll; Parteien; Urkunde; Privatkläger; Privatklägerschaft; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdekammer; Urkundenfälschung; Verfügung; Protokoll; Amtsmissbrauch; Anzeige; Bundesanwalt; Urteil; Bundesstrafgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Markus BoogBasler Kommentar, Strafrecht II2013
Markus BoogBasler Kommentar, Strafrecht II2013
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