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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 317 LP de 2023

Art. 317 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 317

1 Le concordat par abandon d’actifs peut conférer aux créanciers le droit de disposer des biens du débiteur, ou peut consister dans le trans­fert à un tiers de tout ou partie de ces mêmes biens.

2 Les créanciers exercent leurs droits par l’intermédiaire de liquida­teurs et d’une commission des créanciers, élus par l’assemblée qui se pro­nonce sur le concordat. Les commissaires au sursis peuvent être liqui­dateurs.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2008.00028Der Beschwerdeführerin wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt. Die Kapitalsteuer, welche nach Bewilligung der prov. Nachlassstundung bis zum Vorliegen des genehmigten Nachlassvertrags anfällt, stellt keine Masseverbindlichkeit dar, sondern fällt unter den gerichtlich genehmigten Nachlassvertrag. Denn sie entsteht unabhängig vom Einfluss des Sachwalters und unterliegt in diesem Sinn auch nicht seiner Genehmigung (im Unterschied zu den transaktionsbezogenen Steuern und Abgaben wie Mehrwertsteuer, Grundstückgewinnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben). Allein aus dem Umstand der befristeten Weiterführung der Geschäfte kann nicht indirekt auf Zustimmung des Sachwalters zur Kapitalsteuer geschlossen werden, was jedoch Voraussetzung für die Begründung einer Masseschuld während dieser Periode bildet (Art. 310 Abs. 2 SchKG). Abweisung.   Stichworte: KAPITALSTEUERSteuer; Lassvertrag; Kapital; Konkurs; Kapitalsteuer; Beschwerde; Verwaltung; Schuld; SchKG; Liquidation; Lassstundung; Ermessen; Verwaltungsgericht; Eigenkapital; Liquidationsmasse; Lassliquidation; Gerichtlich; Steueramt; Kantonale; Vorinstanz; Steuerbaren; Lassvertrags; Kommentar; Sachwalters; Zustimmung; Bewilligung; Zweifel; Beschwerdegegnerin; Einspracheverfahren
LUA 00 315Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein.Aktie; Liquidator; Gläubiger; Gewinn; SchKG; Verdeckte; Gewinnausschüttung; Gesellschaft; Aktien; Leistung; Verdeckten; Unternehmen; Person; Nachlassvertrag; Stehende; Verkauf; Vermögens; Gläubigerausschuss; Beschwerde; ASchKG; Gerichtlich; Organ; Verfügung; Nachlassschuldnerin; Namenaktien; Anteilsinhaber; Angebot; öffentlich-rechtliche; Leistung; Leistenden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 382Lugano-Übereinkommen (LugÜ); Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG). Das LugÜ stellt kein Hindernis dar, um in der Schweiz als Staat der Insolvenzeröffnung über die Kollokation zu entscheiden; das gilt auch bei einem bereits im Ausland anhängigen Prozess gegen den Schuldner über eine zu kollozierende Forderung (E. 3-6). Kollokation; Verfahren; Urteil; LugÜ; Recht; Konkurs; Forderung; SchKG; Beschwerde; Klage; Schweizerischen; Insolvenz; Zivil; Verfahren; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Ausländische; Belgien; Belgische; Schweiz; Kollokationsklage; Staat; Forderungen; Gericht; Entscheid; Kollokationsprozess; SAirLines; Kollokationsverfahren; Gläubiger
140 III 379 (5A_450/2013)Art. 166-170 IPRG, Art. 317 ff. SchKG; Anerkennung eines durch eine ausländische Instanz bestätigten Nachlassvertrages. Voraussetzungen und Wirkungen der Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages sowie der Eröffnung eines Hilfsverfahrens (E. 4). Concordat; Suisse; Reconnaissance; été; Droit; Arrêt; Créancier; Poursuite; étranger; Créanciers; Jugement; Concordataire; Séquestre; Tribunal; Effet; Homologation; Suisse; L'homologation; Judiciaire; Contre; Sursis; Procédure; Justice; Consid; étrangère; Connu; Recours; Octobre; Poursuites; Avoirs

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5205/2018MehrwertsteuerLiquidation; Beschwerde; Liquidationsergebnis; Aktiven; Faktisch; MWSTG; Sachwalter; Beschwerdeführer; Faktische; Liquidator; Urteil; Mehrwertsteuer; Recht; Konkurs; Gesellschaft; Steuer; Forderung; Liquidatoren; Liquidationsergebnisses; Liquidatorenhaftung; Beginn; Sachwalterinventar; Veräusserung; AMWSTG; Bilanz; Faktischen; Urteile; Inventar; Wäre
A-1620/2006MehrwertsteuerVorsteuer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; MWSTG; Forderung; Forderung; Steuer; SchKG; Einsprache; Verfahren; Lassverfahren; Dividende; Lassvertrag; Entgelt; Vorsteuerabzug; Vorsteueranspruch; Verrechnung; Steuerforderung; Gläubiger; Antrag; Höhe; Vorsteuern; Zeitpunkt; Einspracheentscheid; Abrechnung; Schätzung; Sistierung; Entscheid; Forderungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Winkelmann, Lévy, Jeanneret, Merkt, Birchler Kommentar zum SchKG1998
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