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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 316 ZPO vom 2020

Art. 316 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz

1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.

2 Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.

3 Sie kann Beweise abnehmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 316 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ230007Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Vorinstanz; Entscheid; Verfahren; Partei; Verfügung; Obhut; Parteien; Gehör; Dispositiv; Betreuung; Beklagten; Alternierende; Eingabe; Verfahrens; Gehörs; Ziffer; Beiständin; Angefochtene; Antrag; Verletzung; Alternierenden; Angefochtenen; Vorliegen; Dispositiv-Ziffer; Erwägung; Gericht; Rückweisung; Sachverhalt; Berufungsinstanz
ZHLA220024Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Partei; Beklagten; Parteien; Prot; Lohnabrechnung; Zahlung; Vorinstanz; Lohnabrechnungen; Tiefe; Recht; Klägers; Stillschweigend; Verfahren; Müsse; Spesen; Tiefen; Zahlungen; Lohnausweis; Betrag; Entscheid; E-Mail; Konsens; Wille; Klage; Monatlich; Lohnes; Akzeptiert; Wäre
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2021.8 (AG.2021.417)Scheidung (BGer 5A_767/2021 vom 20. Dezember 2021)Berufung; Berufungsklägerin; Zivilgericht; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Entscheid; Zivilgerichts; Scheidung; Partei; Berufungsbeklagten; Gemäss; Unterhalts; Gericht; Februar; Zivilgerichtsakten; Parteien; Vorliegend; Einkommen; Eheliche; Nacheheliche; Liegende; Vorliegende; Vereinbarung; Werden; Vermögen; Appellation; Ehelichen; Appellationsgericht; Steuererklärung; Nachehelichen
BSZB.2020.38 (AG.2021.308)vorsorgliche Massnahmen (Ergänzung Scheidungsurteil)Berufung; Kinder; Beklagte; Berufungsbeklagte; Erfahren; Besuch; Besuchs; Berufungsbeklagten; Berufungsklägerin; Verfahren; Entscheid; Gericht; Kindern; Partei; Werden; Kontakt; Besuchsrecht; Scheidung; Oktober; Parteien; Februar; Zwischen; Begleitete; Vorinstanzliches; Eltern; Weiter; Januar; Stellt; Worden; Gemäss
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 394 (4A_629/2017)Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53, Art. 147 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 1 ZPO; rechtliches Gehör, Spruchreife. Folgen des Nichteinreichens einer Berufungsantwort (E. 4.1). Keine Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Abnahme der vor der ersten Instanz angebotenen Beweise (E. 4.2). Erfordernis der Spruchreife für einen reformatorischen Berufungsentscheid zur Wahrung des Gehörsanspruchs (E. 4.3). Berufung; Beschwerde; Partei; Urteil; Beschwerdeführerin; Berufungsgericht; Vorinstanz; Entscheid; Gesellschaft; Beweis; Parteien; Beschwerdegegnerin; Gehör; Erstinstanzlich; Berufungsantwort; Anspruch; Geschäftsführer; Ausschluss; Instanz; Erstinstanzliche; Recht; Gesellschafter; Rechtliches; Verfahren; Berufungsverfahren; Prüfung; Zivilprozessordnung;
142 III 413 (4A_619/2015)Art. 310, 311, 316, 317, 328 ZPO; Verfahren und Novenrecht in der Berufungsinstanz. Grundsätze des Berufungsverfahrens (E. 2.2.1 und 2.2.2); Kognition des Berufungsgerichts und letztmöglicher Zeitpunkt, in dem im Berufungsverfahren Noven vorgebracht werden können (E. 2.2.3-2.2.5); Verhältnis zur Revision (E. 2.2.6).
Berufung; Noven; Urteil; Vorgebracht; Recht; Berufungsverfahren; Schriftenwechsel; Urteilsberatung; Parteien; Verfahren; Tatsachen; Berufungsverhandlung; Berufungsgericht; Zeitpunkt; Noveneingabe; Beweismittel; Vorinstanz; Phase; Beschwerde; Erstinstanzliche; Verfügung; Entscheid; Beratungsphase; Revision; Zivilprozessordnung; Beanstandungen; Berufungsinstanz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Reetz, Hilber Handkommentar zur EMRK2017
SpühlerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
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