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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 316 CCS dal 2021

Art. 316 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 3161C. Protezione del figlio / VIII. Vigilanza sugli affiliati

VIII. Vigilanza sugli affiliati

1 L’affiliante abbisogna di un’autorizzazione dell’autorità di protezione dei minori o di un altro ufficio del suo domicilio designato dal diritto cantonale e soggiace alla loro vigilanza.

1bis Se un affiliando viene accolto a scopo di futura adozione, è competente un’unica autorità cantonale.2

2 Il Consiglio federale emana norme esecutive.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 22 giu. 2001 relativa alla Convenzione dell’Aia sull’adozione e a provvedimenti per la protezione del minore nelle adozioni internazionali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3988; FF 1999 4799).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 316 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2018.52vorsorgliche Massnahmen EheschutzKinder; Beruf; Berufung; Ehemann; Obhut; Ehefrau; Ziffer; Gesuch; Eheliche; Wohnung; Verfügung; Vater; Gesuchsgegner; Zuteilung; Ehelichen; Eltern; Angefochtene; Liegenschaft; Parteien; Persönlichen; Zugang; Verpflichten; Betreuung; Berufungsklägerin; Unterhalt; Amtsgerichtspräsidentin; Effekte; Trennung; Effekten
SOSGNEB.2014.7ErbschaftssteuerKonkubinat; Konkubinats; Recht; Pflege; Rekurrentin; Klasse; Gesetzgeber; Person; Stief; Privilegiert; Familie; Erbschafts; Ehegatte; Partner; Urteil; Pflegekinder; Ehegatten; Konkubinatspartner; Kanton; Personen; Erbschaftssteuer; Auslegung; Verhältnisse; Kantonale; Privilegierung; Ungleichbehandlung; Behandelt; Rechtsgleichheitsgebot; Rekurs
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2009/182Entscheid Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Situation bei einem Konkubinatspaar ohne gemeinsame Kinder (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/ Kinder; Rekurrent; Person; Lebenspartnerin; Rekurrenten; Hauptsache; Unterhalt; Einkünfte; Kinderzulagen; Rekurs; Lebensunterhalt; Einkommen; Richner/Frei/; Kinderabzüge; Partnerin; Personen; Meuter; Abgekürzt:; Unterstützungsbedürftig; Leistung; Entscheid; Richner/Frei/Kaufmann/; Kindern; Monatlich; Vorinstanz; Einsprache; Familie; Monatliche; Vertrag; Leibliche
BSAH.2018.8 (SVG.2019.278)Pflegevater verstorben; Anspruch auf Waisenrente?Beschwerde; Beschwerdeführer; Pflege; Waisenrente; Verstorbene; Beschwerdegegnerin; Sicher; Leibliche; Beschwerdeführers; Anspruch; Pflegekind; Mutter; Eltern; Kinder; Verstorbenen; Unterhalt; Pflegeverhältnis; Zwischen; Leiblichen; Elternteil; Urteil; Stiefvater; Erfüllt; Einsprache; November; Gemäss; Partei; Vorliegend; September; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 473 (5A_88/2017)Art. 316 Abs. 1 ZGB; Pflegekinderbewilligung; Beschwerdelegitimation; kantonales Recht. Erklärt ein Kanton eine andere Behörde als die Kindesschutzbehörde zur Erteilung von Pflegekinderbewilligungen für zuständig, regelt er auch umfassend das Verfahren. Dass danach die Mutter von Kindern, die in einer Pflegefamilie untergebracht werden, zur Beschwerde gegen die Erteilung der Pflegekinderbewilligung nicht legitimiert ist, verletzt kein Bundesrecht (E. 2). Beschwerde; Pflegekind; Pflegekinder; Recht; Kinder; Kindes; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Pflegekinderbewilligung; Verwaltungs; Entscheid; Kindesschutz; Verfahren; Urteil; Bewilligung; Interesse; Verwaltungsgericht; Kanton; Mutter; Verfügung; Schutzwürdig; Kindesschutzbehörde; Zuständig; Rechtlich; Unterbringung; Rechtsschutz; Schutzwürdiges; Legitimiert; Bewilligungs; Bundesrecht
140 V 136 (8C_789/2013)Art. 97 Abs. 1 und 2, Art. 105 Abs. 2 und 3 BGG; Kognition. Das Bundesgericht urteilt mit eingeschränkter Kognition, wenn lediglich die Auszahlungsmodalität einer unbestrittenen Geldleistung (Waisenrente) streitig ist (E. 1.2).
Regeste b
Art. 30 UVG; Art. 297 Abs. 3, Art. 311 f. und Art. 318 Abs. 1 ZGB; Art. 27 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts. Die SUVA hat zu Recht die Auszahlung einer (unbestrittenen) Waisenrente ins Ausland verweigert und die weitere Ausrichtung an die in der Schweiz lebende Mutter angeordnet, da der ausländische "Entscheid" über die Bestellung eines Vormunds für die Halbwaise in casu den schweizerischen ordre public verletzt (E. 4 und 5).
Beschwerde; Sorge; Recht; Mutter; Entscheid; Verfügung; Anerkennung; Elterliche; Bundesgericht; Beschwerdeführerin; Halbwaise; Kosovo; Vorinstanz; Halbwaisen; Sachverhalt; Auszahlung; Schweiz; Halbwaisenrente; Kinder; HKsÜ; Verfahren; Ordre; Public; Sozialbehörde; Entscheidung; Übereinkommen; Elterlichen; Waisen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4618/2010RentePflege; Kinde; Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Pflegekind;Thailand; Eltern; Schweiz; Kindes; Recht; Pflegekinder; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Wohnsitz; Kinderrente; Bewilligung; Behörde; Vorinstanz; Anspruch; Beschwerdeführers; Obhut; Verwaltung; Vormundschaft; Rechtlich; Alter; Schweizer
C-7835/2010RentePflege; Pflegekind; Schwerde; Verfügung; Beschwerde; Vorinstanz; Kinder; Bewilligung; Recht; Kinderrente; Verwaltung; Angefochten; Rückerstattung; Stätigung; Angefochtene; Pflegekinder; Bundesverwaltungsgericht; Bestätigung; Pflegekindverhältnis; Anspruch; Zahlung; Beschwerdeführer; Einsprache; Behörde; Rente; Verfahren; Mutter; Leistung; Streitgegenstand

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter BreitschmidBasler Kommentar, Art.3162014
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