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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 316SCC from 2021

Art. 316 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 3161C. Child protection / VIII. Supervision of foster children

VIII. Supervision of foster children

1 Any person taking in foster children requires authorisation from and is under the supervision of the child protection authority at his domicile or some other body designated by the canton.

1bis Where a child is fostered with a view to subsequent adoption, a single cantonal authority is responsible.2

2 The Federal Council enacts implementing regulations.


1 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Inserted by Annex No 2 of the FA of 22 June 2001 on the Hague Adoption Convention and Measures to Protect Children in respect of Inter-Country Adoption, in force since 1 Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 316 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2018.52vorsorgliche Massnahmen EheschutzKinder; Beruf; Berufung; Ehemann; Obhut; Ehefrau; Ziffer; Gesuch; Eheliche; Wohnung; Verfügung; Vater; Gesuchsgegner; Zuteilung; Ehelichen; Eltern; Angefochtene; Liegenschaft; Parteien; Persönlichen; Zugang; Verpflichten; Betreuung; Berufungsklägerin; Unterhalt; Amtsgerichtspräsidentin; Effekte; Trennung; Effekten
SOSGNEB.2014.7ErbschaftssteuerKonkubinat; Konkubinats; Recht; Pflege; Rekurrentin; Klasse; Gesetzgeber; Person; Stief; Privilegiert; Familie; Erbschafts; Ehegatte; Partner; Urteil; Pflegekinder; Ehegatten; Konkubinatspartner; Kanton; Personen; Erbschaftssteuer; Auslegung; Verhältnisse; Kantonale; Privilegierung; Ungleichbehandlung; Behandelt; Rechtsgleichheitsgebot; Rekurs
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2009/182Entscheid Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Situation bei einem Konkubinatspaar ohne gemeinsame Kinder (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/ Kinder; Rekurrent; Person; Lebenspartnerin; Rekurrenten; Hauptsache; Unterhalt; Einkünfte; Kinderzulagen; Rekurs; Lebensunterhalt; Einkommen; Richner/Frei/; Kinderabzüge; Partnerin; Personen; Meuter; Abgekürzt:; Unterstützungsbedürftig; Leistung; Entscheid; Richner/Frei/Kaufmann/; Kindern; Monatlich; Vorinstanz; Einsprache; Familie; Monatliche; Vertrag; Leibliche
BSAH.2018.8 (SVG.2019.278)Pflegevater verstorben; Anspruch auf Waisenrente?Beschwerde; Beschwerdeführer; Pflege; Waisenrente; Verstorbene; Beschwerdegegnerin; Sicher; Leibliche; Beschwerdeführers; Anspruch; Pflegekind; Mutter; Eltern; Kinder; Verstorbenen; Unterhalt; Pflegeverhältnis; Zwischen; Leiblichen; Elternteil; Urteil; Stiefvater; Erfüllt; Einsprache; November; Gemäss; Partei; Vorliegend; September; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 473 (5A_88/2017)Art. 316 Abs. 1 ZGB; Pflegekinderbewilligung; Beschwerdelegitimation; kantonales Recht. Erklärt ein Kanton eine andere Behörde als die Kindesschutzbehörde zur Erteilung von Pflegekinderbewilligungen für zuständig, regelt er auch umfassend das Verfahren. Dass danach die Mutter von Kindern, die in einer Pflegefamilie untergebracht werden, zur Beschwerde gegen die Erteilung der Pflegekinderbewilligung nicht legitimiert ist, verletzt kein Bundesrecht (E. 2). Beschwerde; Pflegekind; Pflegekinder; Recht; Kinder; Kindes; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Pflegekinderbewilligung; Verwaltungs; Entscheid; Kindesschutz; Verfahren; Urteil; Bewilligung; Interesse; Verwaltungsgericht; Kanton; Mutter; Verfügung; Schutzwürdig; Kindesschutzbehörde; Zuständig; Rechtlich; Unterbringung; Rechtsschutz; Schutzwürdiges; Legitimiert; Bewilligungs; Bundesrecht
140 V 136 (8C_789/2013)Art. 97 Abs. 1 und 2, Art. 105 Abs. 2 und 3 BGG; Kognition. Das Bundesgericht urteilt mit eingeschränkter Kognition, wenn lediglich die Auszahlungsmodalität einer unbestrittenen Geldleistung (Waisenrente) streitig ist (E. 1.2).
Regeste b
Art. 30 UVG; Art. 297 Abs. 3, Art. 311 f. und Art. 318 Abs. 1 ZGB; Art. 27 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts. Die SUVA hat zu Recht die Auszahlung einer (unbestrittenen) Waisenrente ins Ausland verweigert und die weitere Ausrichtung an die in der Schweiz lebende Mutter angeordnet, da der ausländische "Entscheid" über die Bestellung eines Vormunds für die Halbwaise in casu den schweizerischen ordre public verletzt (E. 4 und 5).
Beschwerde; Sorge; Recht; Mutter; Entscheid; Verfügung; Anerkennung; Elterliche; Bundesgericht; Beschwerdeführerin; Halbwaise; Kosovo; Vorinstanz; Halbwaisen; Sachverhalt; Auszahlung; Schweiz; Halbwaisenrente; Kinder; HKsÜ; Verfahren; Ordre; Public; Sozialbehörde; Entscheidung; Übereinkommen; Elterlichen; Waisen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4618/2010RentePflege; Kinde; Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Pflegekind;Thailand; Eltern; Schweiz; Kindes; Recht; Pflegekinder; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Wohnsitz; Kinderrente; Bewilligung; Behörde; Vorinstanz; Anspruch; Beschwerdeführers; Obhut; Verwaltung; Vormundschaft; Rechtlich; Alter; Schweizer
C-7835/2010RentePflege; Pflegekind; Schwerde; Verfügung; Beschwerde; Vorinstanz; Kinder; Bewilligung; Recht; Kinderrente; Verwaltung; Angefochten; Rückerstattung; Stätigung; Angefochtene; Pflegekinder; Bundesverwaltungsgericht; Bestätigung; Pflegekindverhältnis; Anspruch; Zahlung; Beschwerdeführer; Einsprache; Behörde; Rente; Verfahren; Mutter; Leistung; Streitgegenstand

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter BreitschmidBasler Kommentar, Art.3162014
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