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Strafgesetzbuch (StGB)

Der Art. 316 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2023 nicht aufgenommen.

Art. 316 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRBK-03-36Sich bestechen lassen und Annahme von GeschenkenBeschwerde; Kanton; Suchung; Deführer; Kantons; Fahrens; Beschwerdeführer; Graubünden; Beschwerdekammer; Kantonsgericht; Waltschaft; Entscheid; Verfahren; Verfahren; Recht; Schädigung; Geschenke; Tonsgerichts; Bundesgericht; Entschädigung; Staatsanwalt; Geschenken; Untersuchung; Verfahrens; Verhalten; Rechtliche; Untersuchung; Einstellung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 IV 309Art. 25 StGB. Gehilfenschaft eines Beamten. Die generelle Pflicht eines jeden Beamten, den Strafverfolgungsbehörden die Straftaten anzuzeigen, von denen er bei Ausübung seines Amtes Kenntnis erhalten hat, begründet nicht in jedem Fall eine Garantenstellung. Der Beamte, dessen Aufgabe nicht speziell darin besteht, mit der Polizei zusammenzuarbeiten, macht sich nicht der Gehilfenschaft zu Betrug schuldig, auch wenn der Betrüger seine deliktische Tätigkeit zum Nachteil Dritter fortsetzen kann, weil der Beamte ihn nicht angezeigt hat (E. 1). Art. 316 StGB. Annahme von Geschenken. Verjährung. Diese Tat impliziert nicht ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten des Täters. Die Verfolgungsverjährung beginnt daher jeweils mit jeder Entgegennahme eines Vorteils zu laufen, auch wenn der Täter während mehreren Jahren Geschenke angenommen hat (E. 2). Qu'il; Action; Recourant; Avait; D'une; Infraction; Commande; Canton; Fonction; été; était; Cantonal; Avantage; L'université; Cantonale; Actes; Délit; Consid; Même; Obligation; Avoir; Aurait; Avril; Entre; Complice; Arrêt; Complicité; Juridique; Pendant; Faire
95 II 37Art. 20 Abs. 1 OR: Nichtigkeit eines Schmiergeldversprechens an einen Vormund wegen Verstosses gegen die guten Sitten. Art. 175/76 OR: Übernahme und Tilgung der nichtigen Verbindlichkeit durch einen Dritten, der Schuldner des ursprünglichen Schuldners ist. Art. 66 OR: Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die vom ursprünglichen Schuldner dem Schuldübernehmer für die Übernahme und Tilgung der nichtigen Verbindlichkeit erbrachte Gegenleistung. Zuppinger; Schuld; Beklagten; Hasler; Sitten; Gerwer; Mündel; Obergericht; Leistung; Versprechen; Mündels; Verhältnis; Brüder; Nichtigkeit; Unsittliche; Verstoss; Vorteil; Kaufsangebote; Zuppinger; Nichtig; Schuldner; Aufpreisen; Spirig; Forderung; Rechtswidrige; Nichtige; Absicht; Pflicht; Sinne
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