1 Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassgericht für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlieren.
2 Artikel 307 findet sinngemäss Anwendung.
A. Begriff >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | SB-08-11 | Betrug | Zahlung; Sicht; Beruf; Täter; Recht; Berufung; Recht; Höhe; Einvernahme; Rauszahlung; Vorauszahlung; Busse; Urteil; Darlehen; Geldstrafe; Heitsstrafe; Dingte; Bedingte; Trauen; Ellen; Vorinstanz; Aktie; Roheisen; Nanzielle |
GR | SKA-07-19 | Konkursandrohung | Recht; Betreibung; Konkurs; Schwerde; SchKG; Beschwerde; Betreibungsamt; Fortsetzung; Rechtsöffnung; Schuldner; Nachlassvertrag; Entscheid; Schuldbetreibung; Bezirksgericht; Zungsbegehren; Erhoben; Vernehmlassung; Kantonsgericht; Konkursandrohung; Bezirksgerichts; Fortsetzungsbegehren; Stellte; Zugestellt; Graubünden; Frist |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 247 (5A_645/2017) | Art. 17, 310, 314 Abs. 2 SchKG; Vollzug des ordentlichen Nachlassvertrages und Kompetenzen des Vollziehers. Beschwerdelegitimation des Vollziehers des ordentlichen Nachlassvertrages (E. 2.1 und 2.2). Ist der Bestand und der Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung eines Gläubigers strittig, kann der Vollzieher darüber nicht durch eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG entscheiden (E. 2.3). | Nachlass; Beschwerde; Nachlassvertrag; Nachlassvertrages; SchKG; Vollzieher; Ordentlichen; Forderung; Verfügung; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführer; Gallen; Kanton; Verfahrenskosten; Nachlassgläubiger; Schuldner; Beschwerdegegner; Bestätigung; Gläubiger; Konkurs; Vollziehers; Entscheid; Sachwalter; Kantons; Interessen; Fest; Bewilligung; Nachlassstundung; Vorinstanz |
122 III 166 | Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Klagerecht des Gesellschaftsgläubigers beim Vorliegen eines Nachlassvertrags mit teilweiser Vermögensabtretung. Dem Gesellschaftsgläubiger steht beim gerichtlichen Nachlassvertrag mit (teilweiser) Vermögensabtretung - nicht aber beim Prozentvergleich - das Klagerecht gemäss Art. 758 aOR zu, soweit die aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche zu den Nachlasswerten gehören (E. 3a und b). Die Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gehören beim gerichtlichen Nachlassvertrag mit teilweiser Vermögensabtretung nicht zwingend zu den Vermögenswerten, welche den Gläubigern zur Liquidation überlassen werden. Massgebend sind vielmehr die entsprechenden Anordnungen im Nachlassvertrag (E. 3c). | Gläubiger; Gesellschaft; Vermögens; Verantwortlichkeit; Verantwortlichkeitsansprüche; Nachlassvertrag; Konkurs; Anspruch; Vermögenswerte; Liquidation; Recht; Gläubigern; überlassen; Gläubigergesamtheit; Abtretung; Geltendmachung; Nachlassvertrags; Vermögensabtretung; Klage; Schaden; Vermögenswerten; Aktienrechtliche; überlassenen; Mittelbar; Bundesgericht; SchKG; Gehören; Urteil; Klagerecht |