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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 316 LEF dal 2020

Art. 316 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 316

C. Revocazione di un concordato nei confronti di un creditore

1 Ogni creditore riguardo al quale non sia stato adempito il concordato può, senza pregiudizio dei diritti che questo gli assicura, domandare al giudice del concordato la revoca per il suo credito.

2 L’articolo 307 è applicabile per analogia.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 316 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSB-08-11BetrugZahlung; Sicht; Beruf; Täter; Recht; Berufung; Recht; Höhe; Einvernahme; Rauszahlung; Vorauszahlung; Busse; Urteil; Darlehen; Geldstrafe; Heitsstrafe; Dingte; Bedingte; Trauen; Ellen; Vorinstanz; Aktie; Roheisen; Nanzielle
GRSKA-07-19KonkursandrohungRecht; Betreibung; Konkurs; Schwerde; SchKG; Beschwerde; Betreibungsamt; Fortsetzung; Rechtsöffnung; Schuldner; Nachlassvertrag; Entscheid; Schuldbetreibung; Bezirksgericht; Zungsbegehren; Erhoben; Vernehmlassung; Kantonsgericht; Konkursandrohung; Bezirksgerichts; Fortsetzungsbegehren; Stellte; Zugestellt; Graubünden; Frist

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 247 (5A_645/2017)Art. 17, 310, 314 Abs. 2 SchKG; Vollzug des ordentlichen Nachlassvertrages und Kompetenzen des Vollziehers. Beschwerdelegitimation des Vollziehers des ordentlichen Nachlassvertrages (E. 2.1 und 2.2). Ist der Bestand und der Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung eines Gläubigers strittig, kann der Vollzieher darüber nicht durch eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG entscheiden (E. 2.3). Nachlass; Beschwerde; Nachlassvertrag; Nachlassvertrages; SchKG; Vollzieher; Ordentlichen; Forderung; Verfügung; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführer; Gallen; Kanton; Verfahrenskosten; Nachlassgläubiger; Schuldner; Beschwerdegegner; Bestätigung; Gläubiger; Konkurs; Vollziehers; Entscheid; Sachwalter; Kantons; Interessen; Fest; Bewilligung; Nachlassstundung; Vorinstanz
122 III 166Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Klagerecht des Gesellschaftsgläubigers beim Vorliegen eines Nachlassvertrags mit teilweiser Vermögensabtretung. Dem Gesellschaftsgläubiger steht beim gerichtlichen Nachlassvertrag mit (teilweiser) Vermögensabtretung - nicht aber beim Prozentvergleich - das Klagerecht gemäss Art. 758 aOR zu, soweit die aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche zu den Nachlasswerten gehören (E. 3a und b). Die Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gehören beim gerichtlichen Nachlassvertrag mit teilweiser Vermögensabtretung nicht zwingend zu den Vermögenswerten, welche den Gläubigern zur Liquidation überlassen werden. Massgebend sind vielmehr die entsprechenden Anordnungen im Nachlassvertrag (E. 3c). Gläubiger; Gesellschaft; Vermögens; Verantwortlichkeit; Verantwortlichkeitsansprüche; Nachlassvertrag; Konkurs; Anspruch; Vermögenswerte; Liquidation; Recht; Gläubigern; überlassen; Gläubigergesamtheit; Abtretung; Geltendmachung; Nachlassvertrags; Vermögensabtretung; Klage; Schaden; Vermögenswerten; Aktienrechtliche; überlassenen; Mittelbar; Bundesgericht; SchKG; Gehören; Urteil; Klagerecht
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