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Obligationenrecht (OR)

Art. 316 OR vom 2023

Art. 316 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 316

1 Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens verweigern, wenn der Borger seit dem Vertragsabschlusse zahlungsunfähig ge­wor­den ist.

2 Diese Befugnis steht dem Darleiher auch dann zu, wenn die Zah­lungsunfähigkeit schon vor Abschluss des Vertrages eingetreten, ihm aber erst nachher bekannt geworden ist.

C. Hingabe an Gel­des Statt >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 316 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB160023Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Darlehen; Unentgeltliche; Partei; Rechtspflege; Schenkung; Vertrag; Klage; Aussicht; Darlehens; Verfahren; Entgeltlichen; Beklagten; BGer; Urteilung; Aussichtslosigkeit; Darlehensvertrag; Beurteilung; Unentgeltlichen; Prozessaussichten; Todes; Dokument; Vertrags; Gesuch; MwH; Lebzeitige
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