1 Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens verweigern, wenn der Borger seit dem Vertragsabschlusse zahlungsunfähig geworden ist.
2 Diese Befugnis steht dem Darleiher auch dann zu, wenn die Zahlungsunfähigkeit schon vor Abschluss des Vertrages eingetreten, ihm aber erst nachher bekannt geworden ist.
C. Hingabe an Geldes Statt>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RB160023 | Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Darlehen; Unentgeltliche; Partei; Rechtspflege; Schenkung; Vertrag; Klage; Aussicht; Darlehens; Verfahren; Entgeltlichen; Beklagten; BGer; Urteilung; Aussichtslosigkeit; Darlehensvertrag; Beurteilung; Unentgeltlichen; Prozessaussichten; Todes; Dokument; Vertrags; Gesuch; MwH; Lebzeitige |