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Obligationenrecht (OR)

Art. 315 OR vom 2022

Art. 315 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 315

Der Anspruch des Borgers auf Aushändigung und der Anspruch des Darleihers auf Annahme des Darlehens verjähren in sechs Monaten vom Eintritte des Verzuges an gerechnet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 315 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB130001AberkennungsklageZeuge; Vereinbarung; Beklagten; Zahlung; Vorinstanz; Recht; Zeugen; Beweis; Berufung; Partei; Zahlungen; Parteien; öffnung; Rückzahlung; Gericht; Drohung; Klägers; Rechtsöffnung; Bestätigt; Geleistet; Aussage; Tatsache; Betrag; Quittung; Furcht; Vertrag; Darlehen; Quittiert
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