Der Anspruch des Borgers auf Aushändigung und der Anspruch des Darleihers auf Annahme des Darlehens verjähren in sechs Monaten vom Eintritte des Verzuges an gerechnet.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB130001 | Aberkennungsklage | Zeuge; Vereinbarung; Beklagten; Zahlung; Vorinstanz; Recht; Zeugen; Beweis; Berufung; Partei; Zahlungen; Parteien; öffnung; Rückzahlung; Gericht; Drohung; Klägers; Rechtsöffnung; Bestätigt; Geleistet; Aussage; Tatsache; Betrag; Quittung; Furcht; Vertrag; Darlehen; Quittiert |