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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 315 OR de 2021

Art. 315 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 315

Le droit de l’emprunteur de réclamer la délivrance de la chose promise et celui du prêteur d’en exiger l’acceptation se prescrivent par six mois à compter du jour où l’autre partie est en demeure.

III. Insolvabilité de l’emprunteur>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 315 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB130001AberkennungsklageZeuge; Vereinbarung; Beklagten; Zahlung; Vorinstanz; Recht; Zeugen; Beweis; Berufung; Partei; Zahlungen; Parteien; öffnung; Rückzahlung; Gericht; Drohung; Klägers; Rechtsöffnung; Bestätigt; Geleistet; Aussage; Tatsache; Betrag; Quittung; Furcht; Vertrag; Darlehen; Quittiert
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