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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 314 CCS dal 2023

Art. 314 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 314

396

1 Le disposizioni sulla procedura davanti all’autorità di protezione degli adulti si applicano per analogia.

2 Nei casi idonei l’autorità di protezione dei minori può ingiungere ai genitori di tentare una mediazione.

3 Se istituisce una curatela, l’autorità di protezione dei minori stabi­lisce nel dispositivo della decisione i compiti del curatore e le even­tuali restrizioni dell’autorità parentale.

396 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

2. Audizione del figlio >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 314 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230018KindesschutzmassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Kinder; Entscheid; Betreuung; Eltern; Beschwerdegegnerin; Vater; Mutter; KESB-; KESB-act; Mittwoch; Recht; Vorinstanz; Alternierend; Bezirksrat; Verfahren; Ziffer; Bülach; Übergabe; Antrag; Betreuungszeiten; Obhut; Angefochtene; BR-act; Kindes; Sodann; Nächte; Disp-
ZHPQ220080Persönlicher VerkehrBeschwerde; Besuch; Beschwerdeführer; Lichen; Vater; Eltern; Vorinstanz; Entscheid; Phase; Kindes; Recht; Über; Kontakt; Besuche; Mutter; Tochter; Verfahren; BR-act; Verkehr; Beschwerdegegner; Betreuung; Regelung; Besuchsrecht; Positiv; Mittag; Persönlichen; Woche; Beschwerdegegnerin; Vorsorglich; Bezirk
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.276Prüfung RechenschaftsberichtBeschwerde; Beiständin; Bericht; Entscheid; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Kindes; Genehmigung; Periodisch; Betreuung; Beistand; Besuchs; Periodische; Recht; Begründet; Erwachsenenschutzbehörde; Begründung; Informationspflicht; Bundesgericht; Kinder; Aufgabe; Periodischen; Rechenschaftsbericht; Besuchsrecht; Rechtsmittel; Verfahren; Verzichtet; Affolter
SOVWBES.2019.136KompetenzkonfliktKindes; Wohnsitz; Olten-Gösgen; Zuständig; Zuständigkeit; Eltern; Familiengericht; Kindesschutzmassnahme; Obhut; Aufenthaltsort; Kindesschutzmassnahmen; Massnahme; Verwaltungsgericht; Sorge; Pflege; Behörde; Elterliche; Beistandsperson; Vorliegenden; Recht; Geschwister; Unterschiedliche; Bestimmen; Bezug; Verfahren; Persönlichen; Familiensystem; Unterschiedlichen; Pflegeeltern; Antrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 1 (5A_202/2015)Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ); Wegzug des Kindes in einen Nichtvertragsstaat. Das Haager Kindesschutzübereinkommen findet auch in Bezug auf Nichtvertragsstaaten Anwendung. Bei Wegzug des Kindes während eines hängigen Verfahrens in einen Nichtvertragsstaat bleibt aber die in der Schweiz begründete Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen bestehen (E. 2.1).
Regeste b
Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB; Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge. Die Behauptung eines zukünftigen Konfliktes, die aktuelle Auseinandersetzung in einem gerichtlichen Verfahren oder im konkreten Zusammenhang mit einem Wegzug des Kindes rechtfertigen in der Regel nicht die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts (E. 3.3-3.6).
Kindes; Sorge; Eltern; Elterliche; Elterlichen; Sorgerecht; Mutter; Urteil; Elternteil; Konflikt; Katar; Gemeinsame; Vater; Beschwerde; HKsÜ; Sorgerechts; Recht; Verfahren; Zuständigkeit; Wegzug; Alleinzuteilung; Aufenthalt; Verfahrens; Vertragsstaat; International; Regel; Gerichtlichen; Zuständig; Mutter; Zuteilung
140 III 529 (5A_579/2014)Art. 445 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB; vorsorgliche Massnahmen im Kindesschutzverfahren. Das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ist durch einen förmlichen Entscheid der Kindesschutzbehörde abzuschliessen. Für den Fall, dass die Kindesschutzbehörde vorweg eine vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten trifft, schreibt das Gesetz zwingend vor, dass die Kindesschutzbehörde den Verfahrensbeteiligten gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und anschliessend neu entscheidet (E. 2). Massnahme; Beschwerde; Vorsorgliche; Verfahren; Massnahmen; Beschwerdeführerin; Superprovisorisch; Entscheid; Verfahrens; Kindes; Anhörung; Superprovisorische; Verfahrensbeteiligten; Vorsorglichen; Stellung; Person; Angeordnete; Mündlich; Erlass; Dringlichkeit; Vorsorglicher; Stellungnahme; Kantonsgericht; Gründen; Anschliessend; Personen; Wohnverhältnisse; Gelegenheit; Beschwerdeverfahren; Nachträglich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3296/2012Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und WegweisungSchwerde; Beschwerde; Schwerdeführenden; Beschwerdeführenden; Kinder; Recht; Wegweisung; Schweiz; Heimat; Anhörung; Verfahren; Kindes; Eltern; Mazedonien; Vorinstanz; Wegweisungsvollzug; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Verfahrens; Verfügung; Beschwerdeführer; Vollzug; Rechtsvertreterin; Ausländer; Situation; Aufenthalt; Interesse; Akten; Asylgesuch; Familie
BVGE 2012/31Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und WegweisungBeschwerde; Kinder; Beschwerdeführenden; Kindes; Recht; Wegweisung; Anhörung; Heimat; Schweiz; Verfahren; Eltern; Wegweisungsvollzug; Mazedonien; Bundesgericht; Interesse; Vollzug; Situation; Entscheid; Beschwerdeführer; Ausländer; Vorinstanz; Genüge; Verfahrens; Töchter; Aufenthalt; Interessen; Genügend; Zumutbar; Akten; Familie

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Breitschmid Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2018
KurtAffolter-Fringeli, Urs VogelBerner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch2016
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