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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 314SCC from 2022

Art. 314 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 314

c389

1 Any person may notify the child protection authorities if a child’s physical, mental or sexual integrity appears to be at risk.

2 If a report is in the interest of the child, persons who are subject to professional confidentiality under the Swiss Criminal Code390 are also entitled to notify the authorities. This provision does not apply to auxiliary persons bound by professional confidentiality under the Criminal Code.

389 Inserted by No I of the FA of 15 Dec. 2017 (Child Protection), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).

390 SR 311.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 314 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230018KindesschutzmassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Kinder; Entscheid; Betreuung; Eltern; Beschwerdegegnerin; Vater; Mutter; KESB-; KESB-act; Mittwoch; Recht; Vorinstanz; Alternierend; Bezirksrat; Verfahren; Ziffer; Bülach; Übergabe; Antrag; Betreuungszeiten; Obhut; Angefochtene; BR-act; Kindes; Sodann; Nächte; Disp-
ZHPQ220080Persönlicher VerkehrBeschwerde; Besuch; Beschwerdeführer; Lichen; Vater; Eltern; Vorinstanz; Entscheid; Phase; Kindes; Recht; Über; Kontakt; Besuche; Mutter; Tochter; Verfahren; BR-act; Verkehr; Beschwerdegegner; Betreuung; Regelung; Besuchsrecht; Positiv; Mittag; Persönlichen; Woche; Beschwerdegegnerin; Vorsorglich; Bezirk
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.276Prüfung RechenschaftsberichtBeschwerde; Beiständin; Bericht; Entscheid; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Kindes; Genehmigung; Periodisch; Betreuung; Beistand; Besuchs; Periodische; Recht; Begründet; Erwachsenenschutzbehörde; Begründung; Informationspflicht; Bundesgericht; Kinder; Aufgabe; Periodischen; Rechenschaftsbericht; Besuchsrecht; Rechtsmittel; Verfahren; Verzichtet; Affolter
SOVWBES.2019.136KompetenzkonfliktKindes; Wohnsitz; Olten-Gösgen; Zuständig; Zuständigkeit; Eltern; Familiengericht; Kindesschutzmassnahme; Obhut; Aufenthaltsort; Kindesschutzmassnahmen; Massnahme; Verwaltungsgericht; Sorge; Pflege; Behörde; Elterliche; Beistandsperson; Vorliegenden; Recht; Geschwister; Unterschiedliche; Bestimmen; Bezug; Verfahren; Persönlichen; Familiensystem; Unterschiedlichen; Pflegeeltern; Antrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 1 (5A_202/2015)Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ); Wegzug des Kindes in einen Nichtvertragsstaat. Das Haager Kindesschutzübereinkommen findet auch in Bezug auf Nichtvertragsstaaten Anwendung. Bei Wegzug des Kindes während eines hängigen Verfahrens in einen Nichtvertragsstaat bleibt aber die in der Schweiz begründete Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen bestehen (E. 2.1).
Regeste b
Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB; Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge. Die Behauptung eines zukünftigen Konfliktes, die aktuelle Auseinandersetzung in einem gerichtlichen Verfahren oder im konkreten Zusammenhang mit einem Wegzug des Kindes rechtfertigen in der Regel nicht die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts (E. 3.3-3.6).
Kindes; Sorge; Eltern; Elterliche; Elterlichen; Sorgerecht; Mutter; Urteil; Elternteil; Konflikt; Katar; Gemeinsame; Vater; Beschwerde; HKsÜ; Sorgerechts; Recht; Verfahren; Zuständigkeit; Wegzug; Alleinzuteilung; Aufenthalt; Verfahrens; Vertragsstaat; International; Regel; Gerichtlichen; Zuständig; Mutter; Zuteilung
140 III 529 (5A_579/2014)Art. 445 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB; vorsorgliche Massnahmen im Kindesschutzverfahren. Das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ist durch einen förmlichen Entscheid der Kindesschutzbehörde abzuschliessen. Für den Fall, dass die Kindesschutzbehörde vorweg eine vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten trifft, schreibt das Gesetz zwingend vor, dass die Kindesschutzbehörde den Verfahrensbeteiligten gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und anschliessend neu entscheidet (E. 2). Massnahme; Beschwerde; Vorsorgliche; Verfahren; Massnahmen; Beschwerdeführerin; Superprovisorisch; Entscheid; Verfahrens; Kindes; Anhörung; Superprovisorische; Verfahrensbeteiligten; Vorsorglichen; Stellung; Person; Angeordnete; Mündlich; Erlass; Dringlichkeit; Vorsorglicher; Stellungnahme; Kantonsgericht; Gründen; Anschliessend; Personen; Wohnverhältnisse; Gelegenheit; Beschwerdeverfahren; Nachträglich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3296/2012Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und WegweisungSchwerde; Beschwerde; Schwerdeführenden; Beschwerdeführenden; Kinder; Recht; Wegweisung; Schweiz; Heimat; Anhörung; Verfahren; Kindes; Eltern; Mazedonien; Vorinstanz; Wegweisungsvollzug; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Verfahrens; Verfügung; Beschwerdeführer; Vollzug; Rechtsvertreterin; Ausländer; Situation; Aufenthalt; Interesse; Akten; Asylgesuch; Familie
BVGE 2012/31Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und WegweisungBeschwerde; Kinder; Beschwerdeführenden; Kindes; Recht; Wegweisung; Anhörung; Heimat; Schweiz; Verfahren; Eltern; Wegweisungsvollzug; Mazedonien; Bundesgericht; Interesse; Vollzug; Situation; Entscheid; Beschwerdeführer; Ausländer; Vorinstanz; Genüge; Verfahrens; Töchter; Aufenthalt; Interessen; Genügend; Zumutbar; Akten; Familie

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Breitschmid Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2018
KurtAffolter-Fringeli, Urs VogelBerner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch2016
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