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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 314 CPP dal 2023

Art. 314 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 314

Sospensione

1 Il pubblico ministero può sospendere l’istruzione in particolare se:

a.
l’autore o il suo luogo di soggiorno non è noto oppure sono temporanea­mente dati altri impedimenti a procedere;
b.
l’esito del procedimento penale dipende da un altro procedimento di cui appare opportuno attendere l’esito;
c.
è in corso una procedura di conciliazione e appare opportuno attenderne l’esito;
d.
una decisione di merito dipende dall’evolversi delle conseguenze del reato.

2 Nel caso di cui al capoverso 1 lettera c, la sospensione è limitata a tre mesi; può essere prorogata di altri tre mesi, ma una volta sola.

3 Prima di sospendere il procedimento, il pubblico ministero raccoglie le prove che rischiano di andare perdute. Spicca un mandato di ricerca se l’autore o il suo luogo di soggiorno non è noto.

4 Il pubblico ministero notifica la sospensione all’imputato, all’accusatore privato e alla vittima.

5 Per altro, la procedura è retta dalle disposizioni sull’abbandono del procedimento.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 314 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH200350Sistierung/Wiederaufnahme und Ausdehnung der StrafuntersuchungBeschwerde; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Führe; Beschwerdeführer; Kinder; Fahndung; International; Internationale; Verfügung; Festnahme; Justiz; Strafuntersuchung; Bundesamt; Gerichts; Zürich; Aufenthalt; Russland; Oktober; Limmattal/Albis; Kantons; Entführung; Ausschreibung; Verfahren; September; Stellt; Weiter
ZHUH170059SistierungBeschwerde; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfahren; Sistierung; Anwalt; Untersuchung; Verfahrens; Rechtsmittel; Verfügung; Geheim; Person; Anwalts; Allfälliger; Entscheid; Vorliegenden; Rechtsanwalt; Beschwerdeverfahren; Zürich-Limmat; Erledigung; Erhoben; Urteil; Behörde; Befragung; Tatverdacht; Beschleunigungsgebot; Stellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.102 (AG.2021.395)Sistierung des StrafverfahrensBeschwerde; Verfahren; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerinnen; Beschuldigte; Strafverfahren; Sistierung; Behörde; Werden; Behörden; Bundesamt; Justiz; Verfahrens; Übernahme; Schweizerische; Strafverfolgung; Schweiz; Rechtlich; Schweizerischen; Weiter; Beschuldigten; AaO; Rechtliche; Ersucht; Treffe; Gehör; Entscheid; Antrag; Weitere
BSSB.2018.68 (AG.2021.23)gewerbsmässiger Betrug sowie mehrfache Urkundenfälschung (BGer 6B_178/2021)Berufung; Verfahren; Berufungskläger; Urteil; Verteidiger; Verfahrens; Werden; Staatsanwaltschaft; Welche; Berufungsklägers; Strafbefehl; Stellt; Treffen; Zustellung; Anklage; Worden; Liegen; Betrug; Komplex; Untersuchung; Betreffen; Monate; Amtlich; Gemäss; Betreffend; Grundverfahren; Appellationsgericht; Schuldig; Schweiz; Gelten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 104 (6B_527/2016)Art. 32, 33 Abs. 3 und Art. 55a StGB, Art. 11 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 4 StPO; Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB; Grundsatz "ne bis in idem"; Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben. Die Verurteilung eines Ehegatten wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehegattin in einem abgetrennten Verfahren wegen Raubes verstösst gegen Art. 55a StGB und den Grundsatz "ne bis in idem", wenn die Strafverfahren gegen die Ehegatten wegen gegenseitiger Tätlichkeiten betreffend den fraglichen Tatzeitraum zuvor in Anwendung von Art. 55a StGB rechtskräftig eingestellt wurden (E. 4). Das Ersuchen um Verfahrenssistierung bzw. die Zustimmung zum Antrag der zuständigen Behörde auf Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf der Zustimmung zur Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 2 StGB) kommen dem Rückzug eines Strafantrags gleich. Sind Tätlichkeiten des Ehegatten zu beurteilen, an welchen sich Dritte beteiligt haben sollen, ist angesichts des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten auch das Strafverfahren gegen die Beteiligten einzustellen (E. 5.1-5.3). Aufklärungspflicht der Behörden über die Unteilbarkeit der Strafverfolgung verneint (E. 5.4). Beschwerde; Antrag; Verfahren; Tätlichkeit; Tätlichkeiten; Verfahren; Beschwerdeführer; Antrags; Urteil; Einstellung; Verfolgung; Rückzug; Antrag; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Gewalt; Ehegatten; Barkeit; Recht; Häusliche; Unteilbarkeit; Verfahrens; Opfer; Begangen; Grundsatz; Schuldig; Nachteil; Antragsdelikt; Vorinstanz; Staatsanwalt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2022.17Berufung; Bundes; Platini; Verfahren; Gericht; Richter; Ausstand; Kammer; Ausserordentlichen; Eingabe; Gerichtsschreiber; Urteil; Sistierung; Anschlussberufung; Blatter; StBOG; Berufungskammer; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Spruchkörper; Berufungsverfahren; Nebenamtliche; Vorsitzende; Richtergremium; Begründet; Ausstandsfrage; Verfahrens; Hauptsache; Entscheid
BB.2022.151, BP.2022.84Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Sprengstoff; Kammer; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Recht; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Staatsanwalts; Verfahrens
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