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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 314 CCP de 2020

Art. 314 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 314

1 Le ministère public peut suspendre une instruction, notamment:

a.
lorsque l’auteur ou son lieu de séjour est inconnu ou qu’il existe des empêchements momentanés de procéder;
b.
lorsque l’issue de la procédure pénale dépend d’un autre procès dont il paraît indiqué d’attendre la fin;
c.
lorsque l’affaire fait l’objet d’une procédure de conciliation dont il paraît indiqué d’attendre la fin;
d.
lorsqu’une décision dépend de l’évolution future des conséquences de l’infraction.

2 Dans le cas visé à l’al. 1, let. c, la suspension est limitée à trois mois; elle peut être prolongée une seule fois de trois mois.

3 Avant de décider la suspension, le ministère public administre les preuves dont il est à craindre qu’elles disparaissent. Lorsque l’auteur ou son lieu de séjour est inconnu, il met en oeuvre les recherches.

4 Le ministère public communique sa décision de suspendre la procédure au prévenu à la partie plaignante et à la victime.

5 Au surplus, la procédure est régie par les dispositions applicables au classement.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 314 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH200350Sistierung/Wiederaufnahme und Ausdehnung der StrafuntersuchungBeschwerde; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Führe; Beschwerdeführer; Kinder; Fahndung; International; Internationale; Verfügung; Festnahme; Justiz; Strafuntersuchung; Bundesamt; Gerichts; Zürich; Aufenthalt; Russland; Oktober; Limmattal/Albis; Kantons; Entführung; Ausschreibung; Verfahren; September; Stellt; Weiter
ZHUH170059SistierungBeschwerde; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfahren; Sistierung; Anwalt; Untersuchung; Verfahrens; Rechtsmittel; Verfügung; Geheim; Person; Anwalts; Allfälliger; Entscheid; Vorliegenden; Rechtsanwalt; Beschwerdeverfahren; Zürich-Limmat; Erledigung; Erhoben; Urteil; Behörde; Befragung; Tatverdacht; Beschleunigungsgebot; Stellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.102 (AG.2021.395)Sistierung des StrafverfahrensBeschwerde; Verfahren; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerinnen; Beschuldigte; Strafverfahren; Sistierung; Behörde; Werden; Behörden; Bundesamt; Justiz; Verfahrens; Übernahme; Schweizerische; Strafverfolgung; Schweiz; Rechtlich; Schweizerischen; Weiter; Beschuldigten; AaO; Rechtliche; Ersucht; Treffe; Gehör; Entscheid; Antrag; Weitere
BSSB.2018.68 (AG.2021.23)gewerbsmässiger Betrug sowie mehrfache Urkundenfälschung (BGer 6B_178/2021)Berufung; Verfahren; Berufungskläger; Urteil; Verteidiger; Verfahrens; Werden; Staatsanwaltschaft; Welche; Berufungsklägers; Strafbefehl; Stellt; Treffen; Zustellung; Anklage; Worden; Liegen; Betrug; Komplex; Untersuchung; Betreffen; Monate; Amtlich; Gemäss; Betreffend; Grundverfahren; Appellationsgericht; Schuldig; Schweiz; Gelten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 104 (6B_527/2016)Art. 32, 33 Abs. 3 und Art. 55a StGB, Art. 11 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 4 StPO; Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB; Grundsatz "ne bis in idem"; Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben. Die Verurteilung eines Ehegatten wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehegattin in einem abgetrennten Verfahren wegen Raubes verstösst gegen Art. 55a StGB und den Grundsatz "ne bis in idem", wenn die Strafverfahren gegen die Ehegatten wegen gegenseitiger Tätlichkeiten betreffend den fraglichen Tatzeitraum zuvor in Anwendung von Art. 55a StGB rechtskräftig eingestellt wurden (E. 4). Das Ersuchen um Verfahrenssistierung bzw. die Zustimmung zum Antrag der zuständigen Behörde auf Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf der Zustimmung zur Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 2 StGB) kommen dem Rückzug eines Strafantrags gleich. Sind Tätlichkeiten des Ehegatten zu beurteilen, an welchen sich Dritte beteiligt haben sollen, ist angesichts des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten auch das Strafverfahren gegen die Beteiligten einzustellen (E. 5.1-5.3). Aufklärungspflicht der Behörden über die Unteilbarkeit der Strafverfolgung verneint (E. 5.4). Beschwerde; Antrag; Verfahren; Tätlichkeit; Tätlichkeiten; Verfahren; Beschwerdeführer; Antrags; Urteil; Einstellung; Verfolgung; Rückzug; Antrag; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Gewalt; Ehegatten; Barkeit; Recht; Häusliche; Unteilbarkeit; Verfahrens; Opfer; Begangen; Grundsatz; Schuldig; Nachteil; Antragsdelikt; Vorinstanz; Staatsanwalt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2022.17Berufung; Bundes; Platini; Verfahren; Gericht; Richter; Ausstand; Kammer; Ausserordentlichen; Eingabe; Gerichtsschreiber; Urteil; Sistierung; Anschlussberufung; Blatter; StBOG; Berufungskammer; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Spruchkörper; Berufungsverfahren; Nebenamtliche; Vorsitzende; Richtergremium; Begründet; Ausstandsfrage; Verfahrens; Hauptsache; Entscheid
BB.2022.151, BP.2022.84Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Sprengstoff; Kammer; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Recht; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Staatsanwalts; Verfahrens
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