Art. 314 CPS dal 2022
Art. 314
371 I membri di un’autorità o i funzionari che, al fine di procurare a sè o ad altri un indebito profitto, recano danno in un negozio giuridico agli interessi pubblici che essi dovevano salvaguardare, sono puniti con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria. Con la pena detentiva è cumulata una pena pecuniaria.372
371 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 1994, in vigore dal 1° gen. 1995 (RU 1994 2290; FF 1991 II 797).
372 Nuovo testo di parte del per. giusta il n. II 1 cpv. 16 della LF del 13 dic. 2002, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 3459; FF 1999 1669).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2015/6 | Entscheid Anwaltsrecht, Art. 12 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. d, Art. 18 Abs. 2 BGFA, Art. 1 Abs. 2 und 3, Art. 39 AnwG. Angesichts der Tatschwere, der mehrfachen Deliktsbegehung und der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers kann seine Pflichtverletzung nicht mehr nur mit Busse geahndet werden. Die Verhängung eines befristeten Berufsausübungsverbots für die Dauer von einem Jahr erscheint gesamthaft betrachtet am obersten Rand dessen, was bei einer erstmaligen Berufspflichtverletzung noch zulässig ist, aber noch innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessens (E. 5.3). Es bestehen begründete Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer der angeordneten Sanktion unterziehen wird, da er nach wie vor dazu neigt, sein Fehlverhalten zu beschönigen, und sich nicht einsichtig zeigt. Eine Publikation erscheint daher als erforderlich (E. 5.4), (Verwaltungsgericht, B 2015/6). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom
| Anwalt; Recht; Beschwerde; Anwalts; Beruf; Berufs; Beschwerdeführer; Entscheid; Vorinstanz; Rechtsagent; Rechtsagenten; Berufsausübung; Berufsausübungsverbot; Garage; Interesse; Entscheide; Publikation; Register; Befristete; Löschung; Urteil; Verfahren; Angefochtenen; Anwaltsregister; Verbindung; Rechtsagentenpatent; Notar; Entzug; Beschwerdeführers; Verfahren |
SG | B 2013/69 | Urteil Disziplinarrecht, Einstellung eines Disziplinarverfahrens, Kostenauflage, Art. 8 DG (sGS 161.3) und Art. 24 DG in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 VRP (sGS 951.1).Die Verwirkungsfrist betreffend die Anordnung einer Untersuchung ist im konkreten Fall eingehalten.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Betroffenen für die Einstellung eines Disziplinarverfahrens, in dessen Rahmen keine Disziplinaruntersuchung stattgefunden hat, ohne vorgängige Anhörung amtliche Kosten auferlegt werden (Verwaltungsgericht, B 2013/69). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Primarschulrat; Disziplinarverfahren; Recht; Primarschulgemeinde; Mitglied; Innern; Departement; Verfahrens; Regierung; Entscheid; Geheim; Verhalten; Amtsgeheimnis; Gehör; Primarschulrats; Disziplinarverfahrens; Anzeige; Hinweis; Departements; Beschwerdeführers; Amtliche; Angefochtene; Gallen; Antrag; Eröffnung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 217 | Art. 49 Abs. 1 StGB; Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. "konkrete Methode"; Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2, 3.3 und 3.4). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5). Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6). | Gesamtstrafe; Freiheit; Freiheits; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Delikt; Gesamtstrafen; Gesamtstrafenbildung; Recht; Ratio; Gleichartig; Sanktion; Delikte; Methode; Asperation; Gesetzgeber; Rahmen; Asperationsprinzip; Abstrakt; Urteil; Konkurrenz; SCHWARZENEGGER; Abstrakte; Gleichartige; Zumessung; Gesetzlich; Einzelstrafe; Mehrfache |
117 IV 286 | Art. 314 und Art. 315 StGB; Konkurrenzen. Zwischen den Tatbeständen der ungetreuen Amtsführung und der passiven Bestechung gemäss Art. 315 Abs. 1 StGB besteht überschneidende Idealkonkurrenz (E. 4b). Im Verhältnis zu Art. 315 Abs. 2 jedoch ist unechte Konkurrenz anzunehmen (E. 4c). Art. 317 StGB; Urkundenfälschung im Amt. Die Falschbeurkundung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt eine eindeutige schriftliche inhaltlich unrichtige Erklärung des Täters voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Staatsbuchhalter vom Kanton nicht geschuldete Beträge in eine kantonale (Sammel)-Zahlungsanweisung aufnimmt (E. 6c). | Zahlung; Zahlungsanweisung; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Zahlungsanweisungen; Urkunde; Kanton; Falschbeurkundung; Staatsbuchhaltung; Schriftliche; Unrichtig; Courtage; Amtsführung; Bestechung; Beamte; Unrecht; Bejahen; Belege; Erwägung; Private; Täter; Erheblich; Nichtigkeitsbeschwerde; Kantons; Erwägungen; Unrechtsgehalt; Gesichtspunkt; Erhöhte |