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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 314 SchKG vom 2023

Art. 314 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 314

1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.

1bis Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffangge­sellschaft bestehen.558

2 Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durch­führung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse über­tragen werden.

558 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

B. Bestrittene Forderungen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 314 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130137Nachlassstundung / Bestätigung NachlassvertragBeschwerde; Forderung; Forderungen; Klage; Beschwerdeführerin; Aufschiebend; Gläubiger; Urteil; Bestritten; Frist; Aufschiebende; SchKG; Bestrittene; Nachlassvertrag; Beschwerdegegnerin; Gericht; Aufschiebenden; Urteils; Dispositiv-Ziffer; Einzelgericht; Stellung; Entscheid; Bundesgericht; Bedingten; Gläubigern; Eventualforderungen; Parteien; Stellungnahme; Winterthur
SOZKBES.2020.123Bestätigung des NachlassvertragesSchwer; Beschwerde; Gläubiger; Gläubigerversammlung; Nachlassvertrag; Entscheid; Sachwalter; Beschwerdeführerin; Bestätigung; Sachwalterin; Konkurs; Forderung; Nachlassgericht; Schuldbetreibung; Nachlassverfahren; August; Urteil; Nachlassstundung; Nichtigkeit; Verfahren; Nachlassvertrags; Entsprechend; Voraussetzungen; Könne; Angefochtene; Verfahrens; Beschränkt; Bestritten; Rechtliche

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 284Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG; Rückzug einer Betreibung durch den Gläubiger. Betreibungen, welche vom Nachlassvertrag erfasste Forderungen betreffen und mit dessen Bestätigung dahinfallen, können zurückgezogen werden, sofern die notwendige Erklärung des Gläubigers vorliegt (E. 3). Betreibung; Nachlassvertrag; Betreibungs; Gläubiger; SchKG; Rückzug; Beschwerde; Betreibungen; Betreibungsamt; Nachlassvertrages; Aufsichtsbehörde; Klausel; Recht; Forderungen; Bestätigung; Zurückgezogen; Ordentlichen; Beschwerdeführer; Urteil; Erwähnte; Schuldbetreibung; Betreibungsregister; Schlossen; Beschwerden; Gläubigers; Entscheide; Tragenen; Bestätigte; Verfügung; Erwägungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5205/2018MehrwertsteuerLiquidation; Beschwerde; Liquidationsergebnis; Aktiven; Faktisch; MWSTG; Sachwalter; Beschwerdeführer; Faktische; Liquidator; Urteil; Mehrwertsteuer; Recht; Konkurs; Gesellschaft; Steuer; Forderung; Liquidatoren; Liquidationsergebnisses; Liquidatorenhaftung; Beginn; Sachwalterinventar; Veräusserung; AMWSTG; Bilanz; Faktischen; Urteile; Inventar; Wäre
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