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Code de procédure civile (CPC)

Art. 313 CPC de 2023

Art. 313 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 313

Appel joint

1 La partie adverse peut former un appel joint dans la réponse.

2 L’appel joint devient caduc dans les cas suivants:

a.
l’instance de recours déclare l’appel principal irrecevable;
b.
l’appel principal est rejeté parce que manifestement infondé;
c.
l’appel principal est retiré avant le début des délibérations.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 313 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPE220002Kollokation (Honorar unentgeltlicher Rechtsvertreter)Beschwerde; Beschwerdeführer; Entschädigung; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Berufung; Unentgeltlich; Angefochten; Verfügung; Partei; Urteil; Beschwerdeführers; Parteien; Entschied; Unentgeltliche; Angefochtene; Beschluss; Vi-Urk; Parteientschädigung; Entschieden; Verfahren; Kanton; Rechtskräftig; Kammer; Beschwerdeverfahren; Angefochtenen; Erhob; Bundesgericht; Vorinstanzliche
ZHNP210014ForderungBeklagte; Schuld; Beklagten; Klägerin; Vorinstanz; Zedentin; Zahlung; Vereinbarung; Berufung; Partei; übernahme; Schuldübernahme; Konkurs; Entscheid; Zahlungen; Parteien; Verfahren; Kosten; Übernahme; Teilzahlung; Tatsache; Könne; Behauptet; August; Teilzahlungen; Behauptung; Erfolgt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 153 (4A_479/2018)Art. 104 ff. und 313 ZPO; Anschlussberufung, Kostenverteilung. Fällt eine Anschlussberufung infolge des Rückzuges der Berufung dahin, hat grundsätzlich der Hauptberufungskläger dem Anschlussberufungskläger die diesem in Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten zu ersetzen. Wenn mit der Anschlussberufung eigenständige Anträge gestellt wurden, kann sich eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, worüber das Gericht nach Ermessen entscheidet (E. 3). Anschlussberufung; Berufung; Partei; Prozesskosten; Beschwerde; Verfahren; Urteil; Recht; Vorinstanz; Verteilung; Gericht; Rückzug; Zivilprozess; Ermessen; Zivilprozessordnung; Aufwand; Hauptberufungskläger; Obergericht; Beurteilt; Anschlussberufungskläger; Berufungsverfahren; Abweichen; Parteien; Rechtsmittel; Unterliegende; Beschwerdeführerin
143 III 153 (4A_595/2016)Art. 312 Abs. 1 und Art. 313 ZPO; Zustellung der Berufung an die Gegenpartei; Anschlussberufung. Zustellung der Berufung an die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme; Grundsätze. Begriffe der offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Berufung nach Art. 312 Abs. 1 ZPO. Voraussetzungen und Zweck der Anschlussberufung (E. 4).
Berufung; Anschlussberufung; Begründet; Antwort; Recht; Urteil; Frist; Partei; Zustellung; Entscheid; Unbegründet; Vorinstanz; HUNGERBÜHLER/BUCHER; Beklagten; Berufungsantwort; Zivilprozessordnung; Erhoben; STERCHI; Partei; Begründete; Erstinstanzlichen; Unzulässig; JEANDIN; Stellungnahme; SPÜHLER; ZPO; GASSER/RICKLI

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Reetz, Sarah Hilber Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO]2013
MARTIN H. STERCHIBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2012
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