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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 313 ZPO vom 2022

Art. 313 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 313

Anschlussberufung

1 Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.

2 Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn:

a.
die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt;
b.
die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird;
c.
die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 313 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPE220002Kollokation (Honorar unentgeltlicher Rechtsvertreter)Beschwerde; Beschwerdeführer; Entschädigung; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Berufung; Unentgeltlich; Angefochten; Verfügung; Partei; Urteil; Beschwerdeführers; Parteien; Entschied; Unentgeltliche; Angefochtene; Beschluss; Vi-Urk; Parteientschädigung; Entschieden; Verfahren; Kanton; Rechtskräftig; Kammer; Beschwerdeverfahren; Angefochtenen; Erhob; Bundesgericht; Vorinstanzliche
ZHNP210014ForderungBeklagte; Schuld; Beklagten; Klägerin; Vorinstanz; Zedentin; Zahlung; Vereinbarung; Berufung; Partei; übernahme; Schuldübernahme; Konkurs; Entscheid; Zahlungen; Parteien; Verfahren; Kosten; Übernahme; Teilzahlung; Tatsache; Könne; Behauptet; August; Teilzahlungen; Behauptung; Erfolgt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 153 (4A_479/2018)Art. 104 ff. und 313 ZPO; Anschlussberufung, Kostenverteilung. Fällt eine Anschlussberufung infolge des Rückzuges der Berufung dahin, hat grundsätzlich der Hauptberufungskläger dem Anschlussberufungskläger die diesem in Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten zu ersetzen. Wenn mit der Anschlussberufung eigenständige Anträge gestellt wurden, kann sich eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, worüber das Gericht nach Ermessen entscheidet (E. 3). Anschlussberufung; Berufung; Partei; Prozesskosten; Beschwerde; Verfahren; Urteil; Recht; Vorinstanz; Verteilung; Gericht; Rückzug; Zivilprozess; Ermessen; Zivilprozessordnung; Aufwand; Hauptberufungskläger; Obergericht; Beurteilt; Anschlussberufungskläger; Berufungsverfahren; Abweichen; Parteien; Rechtsmittel; Unterliegende; Beschwerdeführerin
143 III 153 (4A_595/2016)Art. 312 Abs. 1 und Art. 313 ZPO; Zustellung der Berufung an die Gegenpartei; Anschlussberufung. Zustellung der Berufung an die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme; Grundsätze. Begriffe der offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Berufung nach Art. 312 Abs. 1 ZPO. Voraussetzungen und Zweck der Anschlussberufung (E. 4).
Berufung; Anschlussberufung; Begründet; Antwort; Recht; Urteil; Frist; Partei; Zustellung; Entscheid; Unbegründet; Vorinstanz; HUNGERBÜHLER/BUCHER; Beklagten; Berufungsantwort; Zivilprozessordnung; Erhoben; STERCHI; Partei; Begründete; Erstinstanzlichen; Unzulässig; JEANDIN; Stellungnahme; SPÜHLER; ZPO; GASSER/RICKLI

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Reetz, Sarah Hilber Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO]2013
MARTIN H. STERCHIBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2012
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