Art. 313 StPO vom 2021
Art. 313
Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen
1 Die Staatsanwaltschaft erhebt die zur Beurteilung der Zivilklage erforderlichen Beweise, sofern das Verfahren dadurch nicht wesentlich erweitert oder verzögert wird.
2 Sie kann die Erhebung von Beweisen, die in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienen, von der Leistung eines Kostenvorschusses der Privatklägerschaft abhängig machen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RA160010 | Arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit, Sistierung) | Klagten; Beklagten; Verfahren; Verfahren; Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Partei; Gericht; Klage; Parteien; Klägers; Sistierung; Verrechnung; Vorliege; Untersuchung; Klageantwort; Sicherheit; Erheblich; Parteientschädigung; Erhebliche; Frist; Forderung; Entscheid; Vorinstanzlich; Schaden; Verfahrens; Beschluss |
SH | Nr. 51/2004/19 | Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB; Art. 172 Abs. 1, Art. 173 Abs. 1, Art. 175 Abs. 1 sowie Art. 327 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Beschlagnahme von Vermögenswerten einer Drittperson im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gegen den Angeklagten; Behandlung einer Beschwerde während hängigem Berufungsverfahren | Ersatz; Vermögens; Ersatzforderung; Beschwerde; Vermögenswert; Einziehung; Beschlag; Vermögenswerte; Beschlagnahme; Verfahren; Berufung; Hinweis; Durchsetzung; Schmid; Beschwerdeführer; /StGB; Beschwerdeführerin; Beschlagnahmt; Kanton; Grundstücke; Urteil; Urteil; Kantonsgericht; Verfahrens; Massnahme; Hinweisen; Entscheid; Berufungsverfahren; Prozessual; Obergericht |