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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 313 StGB vom 2023

Art. 313 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 313

Ein Beamter, der in gewinnsüchtiger Absicht Taxen, Gebühren oder Ver­gütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetz­li­chen An­sätze überschreiten, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be­straft.

Ungetreue Amtsführung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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