E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 312 ZGB vom 2021

Art. 312 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 3121C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern

2. Mit Einverständnis der Eltern2

Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:3

1.
wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2.
wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 361 (5A_346/2016)Art. 133 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB; gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren. Art. 298 Abs. 1 ZGB hindert den Scheidungsrichter nicht daran, die elterliche Sorge unter Beachtung aller für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB) gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern (Art. 133 Abs. 2 Satz 2 ZGB) einem Elternteil allein zuzuweisen. Art. 298 Abs. 1 ZGB ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die Eltern über die elterliche Sorge entzweit sind (E. 7). Sorge; Eltern; Elterliche; Gemeinsame; Scheidung; Beschwerde; Kindes; Antrag; Kindeswohl; Elternteil; Elterlichen; Gemeinsamen; Regel; Beschwerdeführer; Gericht; Regelung; Scheidungsrichter; Gerecht; Kinder; Urteil; Kantonsgericht; Beschwerdegegnerin; Sorgerecht; Teilvereinbarung; Entscheid; Recht; Parteien; Bundesgericht; Zuteilung
132 III 497Art. 30 Abs. 1 ZGB; wichtige Gründe zur Namensänderung. Wächst das Kind unverheirateter Eltern beim Vater auf und ist diesem nach Art. 298 Abs. 2 ZGB die elterliche Sorge übertragen, ist nach Art. 271 Abs. 3 ZGB ein wichtiger Grund gegeben, um durch Namensänderung den Familiennamen des Vaters zu erwerben (E. 2-4). Elterliche; Vater; Namens; Sorge; Mutter; Namensänderung; Berufung; Wächst; Vaters; Berufungsklägerin; Aufwächst; Verheiratet; Elterlichen; Eltern; Bewilligen; Familie; Obergericht; Aussereheliche; Wichtigen; Wichtiger; Familiennamen; Verheirateter; Unverheirateter; Bewilligen; übertragen; Nachteile; Aufwächst; Aufwächst; Umstand

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4618/2010RentePflege; Kinde; Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Pflegekind;Thailand; Eltern; Schweiz; Kindes; Recht; Pflegekinder; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Wohnsitz; Kinderrente; Bewilligung; Behörde; Vorinstanz; Anspruch; Beschwerdeführers; Obhut; Verwaltung; Vormundschaft; Rechtlich; Alter; Schweizer
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz