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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 312 OR de 2022

Art. 312 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 312

Le prêt de consommation est un contrat par lequel le prêteur s’oblige à transférer la propriété d’une somme d’argent ou d’autres choses fongi­bles à l’emprunteur, à charge par ce dernier de lui en rendre autant de même espèce et qualité.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 312 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB170002ForderungDarlehen; Darlehens; Vorinstanz; Beklagten; Schenkung; Beweis; Darlehensvertrag; Aussage; Aussagen; Klägers; Vertrag; Zeuge; Zeugen; Spende; Zeugin; Berufung; Parteien; Zahlung; Überweisung; Recht; Fragliche; Beweismittel; Erwies; Schloss; Steuererklärung; Ansicht
ZHLB170032ForderungKlagten; Berufung; Beklagten; Darlehen; Partei; Darlehens; Vorinstanz; Aktien; Parteien; Gründung; Entscheid; Behauptet; Recht; Klage; Darlehensvertrag; Urteil; Interesse; Aktienkapital; Berufungsverfahren; Vertrag; Gericht; Gezeichnet; Behauptete; Umstände; Verpflichtet; Gesamte; Darstellung; Zahlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2013/70Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG.Vermögensverzehr.Würdigung eines tatsächlichen und nicht bloss fiktiven Vermögensverzehrs. Indirekter Vermögensverzehr mittels eines Darlehens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2015, EL 2013/70).Entscheid vom 5. Mai 2015Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer- Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Vermögens; Darlehen; Franken; Beschwerde; Darlehens; Einnahme; Vermögensverzehr; Beschwerdeführer; Ergänzungsleistung; Anspruch; Wirtschaftlich; Wertschriften; Einnahmen; Vertrag; Anrechenbare; Rückzahlung; Teuer; EL-Anspruch; Anrechenbaren; Angerechnet; Darlehensschuld; EL-Bezüger; Reinvermögen; Lebensbedarf; Wirtschaftliche; Recht; EL-act; Beschwerdegegnerin; Bezug
SGI/2-2010/79Entscheid Art. 143 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Im Gegensatz zum Zivilrecht setzt das st. gallische Schenkungssteuerrecht keinen Schenkungswillen (animus donandi) voraus. Es wird allein an das Fehlen einer entsprechenden Gegenleistung für die Zuwendung angeknüpft. Fehlt es an einer Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Zuwenders, sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer Schenkungssteuer nicht erfüllt. Wird der Empfänger zur späteren Rückleistung der Zuwendung verpflichtet, fehlt es an einer Bereicherung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 1. April 2011, I/2-2010/79). Schenkung; Rekurrent; Enkel; Rekurrenten; Darlehen; Deklariert; Vater; überwies; Darlehens; Obligationen; Rekurs; Schenkungssteuer; Sohnes; Schenken; Erwiese; Enkeln; Entscheid; Leistung; Verwaltung; Rück; Steueramt; Vorinstanz; Kinder; Überweisung; Betrag; Rückzahlung; Kanton; Worden; Steuererklärung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 247 (5A_758/2008)Art. 288 SchKG; Anfechtbarkeit von Darlehenszinsen. Die Anfechtungsklage ist, ihrer Natur entsprechend, ein restriktiv zu handhabender Ausnahmetatbestand (E. 2). Bei gleichwertiger Gegenleistung liegt keine Gläubigerschädigung vor (E. 3). Darlehenszinsen sind die synallagmatische Gegenleistung für die Wertgebrauchsüberlassung der Valuta (E. 5). Periodische Zinsen werden mit Blick auf die Fortsetzung der Kreditierung geleistet, weshalb ihre vertragsgemässe Entrichtung in der Regel nicht anfechtbar ist (E. 6). Gläubiger; Darlehen; Darlehens; SchKG; Schuldner; Kredit; Zinszahlung; Anfechtung; Beschwerde; Leistung; Geschäft; Gläubigers; Rechtlich; Tatbestand; Anfechtungsklage; Gläubigerschädigung; Zinsen; LBLux; Regel; Schädigung; Urteil; Angefochten; Zahlung; Beschwerdeführerin; Zivilrechtlich; Angefochtene; Absicht; Fortgesetzte; Handelsgericht; Kreditierung
134 III 151 (4C.258/2006)Art. 84 OR; Zahlung von Fremdwährungsschulden. Bei einer Fremdwährungsschuld ist der Schuldner nach Art. 84 Abs. 2 OR lediglich berechtigt, nicht etwa verpflichtet, in Landeswährung zu leisten (E. 2.2). Abgrenzung von vollstreckungsrechtlichen Fragen bei Zwangsvollstreckung in der Schweiz (E. 2.3). Das Gericht darf im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen (E. 2.4 und 2.5). Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Urteil; Schweiz; Schweizer; Beschwerdegegner; Recht; Fremdwährung; Schuld; Zahlung; Franken; Währung; Darlehen; Urteils; Schuldet; Schuldner; Betreibung; Verpflichtet; Geschuldet; Obergericht; Berufung; Geschuldete; Klage; Betrag; Kassationsgericht; Forderung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3729/2015Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Verfügung; Urteil; Eingabe; Angefochten; Bundes; Recht; Angefochtene; Verfahren; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; FINMA; Rechtliche; Banken; Anleger; Gesellschaft; Untersuchungs; Bundesverwaltungsgericht; Über; Verfahrens; Investoren; Konkurs; Aktien; Verfahren
A-1426/2011VerrechnungssteuerBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Geschäft; Aktien; Dividend; Dividende; Dividenden; Schäfte; Geschäfte; Rückerstattung; Verrechnungssteuer; Wertschriften; SLB-Geschäft; Weiterleitung; SLB-Geschäfte; Kreisschreiben; Nutzungsberechtigung; Borger; Transaktion; Steuer; Recht; Urteil; Transaktionen; Entscheid; Einkünfte; Offene; Ausgleichszahlung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ROLF H. WEBERBerner Kommentar, Das Darlehen2013
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