137 III 617 (5A_663/2011) | Art. 311 ZPO; Berufungsanträge. Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern. Anträge sind im Lichte der Berufungsbegründung auszulegen (E. 4-6). | Berufung; Recht; Urteil; Rechtsbegehren; Anträge; Beschwerde; Begehren; Kinder; Rechtsmittel; Bezifferte; Verfahren; Botschaft; Beschwerdeführer; Partei; Obergericht; Entscheid; Offizialmaxime; Gericht; Bezifferung; Berufungsbegründung; Kinderunterhalt; Berufungseingabe; Formell; Zivilprozessordnung; Nachfolgend; Ehegatten; Unterhaltsbeiträge; Enthalten; Angefochtenen |