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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 311 SchKG vom 2023

Art. 311 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 311

Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen alle vor der Stun­dung gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen mit Ausnahme derjenigen auf Pfandverwertung dahin; Artikel 199 Absatz 2 gilt sinn­gemäss.

c. Nichtigkeit von Neben­versprechen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 311 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDPlainte/2017/4-Poursuite; Poursuites; Concordat; Office; Registre; Extrait; Plainte; L'art; Créancier; Défaut; Contre; Fédéral; Tribunal; Registres; Retrait; Faillite; Mention; Procédure; Recourante; Recours; D'une; Autorité; L'office; Créanciers; éteint; Surveillance; Retirée; Décision; Qu'il
GRSKA-07-19KonkursandrohungRecht; Betreibung; Konkurs; Schwerde; SchKG; Beschwerde; Betreibungsamt; Fortsetzung; Rechtsöffnung; Schuldner; Nachlassvertrag; Entscheid; Schuldbetreibung; Bezirksgericht; Zungsbegehren; Erhoben; Vernehmlassung; Kantonsgericht; Konkursandrohung; Bezirksgerichts; Fortsetzungsbegehren; Stellte; Zugestellt; Graubünden; Frist
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