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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 310 CCP de 2020

Art. 310 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 310

1 Le ministère public rend immédiatement une ordonnance de non-entrée en matière s’il ressort de la dénonciation ou du rapport de police:

a.
que les éléments constitutifs de l’infraction ou les conditions à l’ouverture de l’action pénale ne sont manifestement pas réunis;
b.
qu’il existe des empêchements de procéder;
c.
que les conditions mentionnées à l’art. 8 imposent de renoncer à l’ouverture d’une poursuite pénale.

2 Au surplus, les dispositions sur le classement de la procédure sont applicables.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 310 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSF230002NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Kantons; Verfahren; Obergericht; Behörde; Oberstaatsanwaltschaft; Beschwerdeverfahren; Anzeige; Nichtanhandnahme; Untersuchung; Behörden; Personen; Staatsanwaltschaft; Rechtlich; Kammer; Bundesgericht; Obergerichts; Verhalten; Akten; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahmeverfügung; Entscheid; Kantonspolizei; Verfahrenshandlung; Sistierung; Beschwerdeschrift; Amtsmissbrauch
ZHUE210360NichtanhandnahmeBeschwerde; Pfändung; Statthalteramt; Beschwerdeführerin; Pfändungsankündigung; Betreibung; Nichtanhandnahme; Schuldner; Beschwerdeverfahren; Bezirk; Bülach; Obergericht; Empfang; Bundesgericht; Recht; Opfikon; Setze; Nichtanhandnahmeverfügung; Stadtamman; Beschwerdegegner; Protokoll; Betreibungsamt; Angekündigt; Empfangsbestätigung; Rechtsmittel; Kantons; Pfändungsprotokoll; Einvernahme; Pfändungsvollzug; Termin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB150007Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015Beschwerde; Bezirksgericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Anzeige; Zuständig; Rechtliche; Obergericht; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgerichts; Kantons; Behörde; Massnahmen; Aufsichtsrechtliche; Zuständige; Gericht; Verfahren; Obergerichts; Verfahrens; Ausführungen; Zeigen; Anzeige; Rechtlichen; Recht; Behörde
BSBES.2021.31 (AG.2021.465)NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Anhand; Nichtanhandnahme; Staatsanwaltschaft; Basel-Stadt; Kosten; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Rechtlich; Nötigung; Werden; Beschuldigte; Mängel; Androhung; Welche; Verbindung; Beschwerdegegnern; Advokat; Appellationsgericht; Vertreten; Privatkläger; Entscheid; Verfügung; Februar; Stunden; Gemäss; Bereits; Parteien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 97Art. 162 und 178 lit. f StPO; Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3). Person; Verfahren; Recht; Schuldig; Beschuldigt; Auskunftsperson; Rechtskräftig; Zeuge; Beschuldigte; Zeugin; Einzuvernehmen; Verfahrens; Aussage; Verfahren; Einvernahme; Abzuklärende; Prozess; Urteil; Rechtskräftige; Verurteilt; Personen; Hinweis; Bundesgericht; Verurteilung; Zeugen; Beteiligt; Aussagen; Beschuldigten; Zusammenhang
144 IV 81Art. 309 Abs. 3, 310 und 323 StPO; keine Beschwerdelegitimation gegen eine Wiederaufnahmeverfügung respektive die Eröffnung einer Untersuchung nach einer Nichtanhandnahmeverfügung. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 323 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO auf eine Nichtanhandnahmeverfügung zurückzukommen, kommt die Wiederaufnahmeverfügung des Verfahrens einer Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 StPO gleich. Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO, wonach die Verfahrenseröffnung nicht anfechtbar ist, gilt analog. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig (E. 2). Cours; Consid; Recours; Matière; Cit; Arrêt; Procédure; Ordonnance; Entré; Décision; Entrée; Non-entrée; Pénal; Public; Instruction; Pénale; Prozessordnung; été; Contre; Autorité; L'ordonnance; Reprise; D'une; Classement; Canton; Décisions; Qu'il; Prévu; Prozessordnung; Ministère

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.6Bundes; Beschwerde; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Urteil; Beschwerdekammer; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahme; Bundesanwalt; Unentgeltliche; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Partei; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Parteien; Revisionsbegehren; Bundesanwaltschaft; Revisionsverfahren; Verfahrens; Entscheid; Tribunal
CR.2023.9Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Beschwerde; Bundes; Kammer; Recht; Verfahren; Verfahren; Anzeige; Beschwerdekammer; Gesuchstellers; Nichtanhandnahme; Verfahrens; Revisionsgesuch; Staatsanwalt; Nichtanhandnahmeverfügung; Revisionsverfahren; Beschluss; Ziffer; Berufungskammer; Revisionsgründe; Tatsache; Gericht; Eingabe; StBOG; Unentgeltliche; Staatsanwalts; Abgewiesen; Vorliegen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Landshut, Bosshard Donatsch Kommentar StPO2201
Riklin Kommentar, 2. A.2014
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