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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 310 CPS dal 2023

Art. 310 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 310

1. Chiunque, usando violenza, minaccia od astuzia, libera una persona arrestata, detenuta o collocata in uno stabilimento per decisione dell’autorità, o le presta aiuto nell’evasione, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.

2. Se il reato è commesso da un assembramento di persone, chiunque vi partecipa è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.

I compartecipi, che hanno commesso atti di violenza contro le persone o le cose, sono puniti con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria non inferiore a 30 aliquote giornaliere.372

372 Nuovo testo di parte del per. giusta il n. II 1 cpv. 16 della LF del 13 dic. 2002, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 3459; FF 1999 1669).

Ammutinamento di detenuti >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 310 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130077mehrfachen Raub etc. und RückversetzungSchuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Geschädigte; Recht; Notwehr; Verteidigung; Jugend; Raufhandel; Urteil; Gehilfe; Geschädigten; Berufung; Gehilfen; Gehilfenschaft; Anklage; Gericht; Faust; Recht; Körperverletzung; Kantons; Betäubungsmittel; Amtlich; Freiheitsstrafe; Jugendanwaltschaft; Vorinstanz;

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 IV 20Art. 260quater StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB; versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen. Die versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ist strafbar (E. 2.3). Waffe; Waffen; Quater; Beschwerdeführer; Versuchte; Vorinstanz; Tatbestand; Gehilfenschaft; Vergehen; Verbrechen; Gefährdung; Munition; WEISSENBERGER; Erfüllt; Sicherheit; STRATENWERTH; Auftrag; Mitgefangene; Begehung; Auftraggeber; Müsse; Subjektive; Abnehmer; Waffenzubehör; Waffenbestandteil; Gesetzgeber; Bestellt; Gesetzbuch
96 IV 72Art. 310 Ziff. 1 StGB; Befreiung von Gefangenen. 1. Die Anwendung von Gewalt, Drohung oder List ist auch für die Hilfe zur Flucht erforderlich (Erw. 2). 2. Die Begünstigung eines bereits in Freiheit gelangten Gefangenen fällt nicht unter Art. 310 StGB (Erw. 3). Flucht; Gefangene; Gewalt; Gefangenen; Drohung; Hilfe; Berger; Wiesen; Befreiung; Gewalt; Vorinstanz; Anstalt; Wiesene; Auffassung; Kantons; Befreit; Urteil; Angewandt; Administrativ; List; Kassationshof; Worden; Graubünden; Fuhren; Gefangenenbefreiung; Wagen; Kleider; Geleistet; Marugg
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