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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 310 StGB vom 2023

Art. 310 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 310

1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tages­sätzen bestraft.371

371 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Meuterei von Gefangenen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 310 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130077mehrfachen Raub etc. und RückversetzungSchuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Geschädigte; Recht; Notwehr; Verteidigung; Jugend; Raufhandel; Urteil; Gehilfe; Geschädigten; Berufung; Gehilfen; Gehilfenschaft; Anklage; Gericht; Faust; Recht; Körperverletzung; Kantons; Betäubungsmittel; Amtlich; Freiheitsstrafe; Jugendanwaltschaft; Vorinstanz;

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 IV 20Art. 260quater StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB; versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen. Die versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ist strafbar (E. 2.3). Waffe; Waffen; Quater; Beschwerdeführer; Versuchte; Vorinstanz; Tatbestand; Gehilfenschaft; Vergehen; Verbrechen; Gefährdung; Munition; WEISSENBERGER; Erfüllt; Sicherheit; STRATENWERTH; Auftrag; Mitgefangene; Begehung; Auftraggeber; Müsse; Subjektive; Abnehmer; Waffenzubehör; Waffenbestandteil; Gesetzgeber; Bestellt; Gesetzbuch
96 IV 72Art. 310 Ziff. 1 StGB; Befreiung von Gefangenen. 1. Die Anwendung von Gewalt, Drohung oder List ist auch für die Hilfe zur Flucht erforderlich (Erw. 2). 2. Die Begünstigung eines bereits in Freiheit gelangten Gefangenen fällt nicht unter Art. 310 StGB (Erw. 3). Flucht; Gefangene; Gewalt; Gefangenen; Drohung; Hilfe; Berger; Wiesen; Befreiung; Gewalt; Vorinstanz; Anstalt; Wiesene; Auffassung; Kantons; Befreit; Urteil; Angewandt; Administrativ; List; Kassationshof; Worden; Graubünden; Fuhren; Gefangenenbefreiung; Wagen; Kleider; Geleistet; Marugg
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