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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 310SCC from 2022

Art. 310 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 310

1. Any person who by using force, threats or false pretences, frees or assists in the escape of a person under arrest, a convicted prisoner or a person committed to an institution by official order shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.

2. If the act is committed by a mob, any person who participates in the mob shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.

Any participants who commits acts of violence against persons or property shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty of not less than 30 daily penalty units.367

367 Penalties revised by No II 1 para. 16 of the FA of 13 Dec. 2002, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 310 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130077mehrfachen Raub etc. und RückversetzungSchuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Geschädigte; Recht; Notwehr; Verteidigung; Jugend; Raufhandel; Urteil; Gehilfe; Geschädigten; Berufung; Gehilfen; Gehilfenschaft; Anklage; Gericht; Faust; Recht; Körperverletzung; Kantons; Betäubungsmittel; Amtlich; Freiheitsstrafe; Jugendanwaltschaft; Vorinstanz;

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 IV 20Art. 260quater StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB; versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen. Die versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ist strafbar (E. 2.3). Waffe; Waffen; Quater; Beschwerdeführer; Versuchte; Vorinstanz; Tatbestand; Gehilfenschaft; Vergehen; Verbrechen; Gefährdung; Munition; WEISSENBERGER; Erfüllt; Sicherheit; STRATENWERTH; Auftrag; Mitgefangene; Begehung; Auftraggeber; Müsse; Subjektive; Abnehmer; Waffenzubehör; Waffenbestandteil; Gesetzgeber; Bestellt; Gesetzbuch
96 IV 72Art. 310 Ziff. 1 StGB; Befreiung von Gefangenen. 1. Die Anwendung von Gewalt, Drohung oder List ist auch für die Hilfe zur Flucht erforderlich (Erw. 2). 2. Die Begünstigung eines bereits in Freiheit gelangten Gefangenen fällt nicht unter Art. 310 StGB (Erw. 3). Flucht; Gefangene; Gewalt; Gefangenen; Drohung; Hilfe; Berger; Wiesen; Befreiung; Gewalt; Vorinstanz; Anstalt; Wiesene; Auffassung; Kantons; Befreit; Urteil; Angewandt; Administrativ; List; Kassationshof; Worden; Graubünden; Fuhren; Gefangenenbefreiung; Wagen; Kleider; Geleistet; Marugg
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