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Strafgesetzbuch (StGB)

Der Art. 310 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 310 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130077mehrfachen Raub etc. und RückversetzungSchuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Geschädigte; Recht; Notwehr; Verteidigung; Jugend; Raufhandel; Urteil; Gehilfe; Geschädigten; Berufung; Gehilfen; Gehilfenschaft; Anklage; Gericht; Faust; Recht; Körperverletzung; Kantons; Betäubungsmittel; Amtlich; Freiheitsstrafe; Jugendanwaltschaft; Vorinstanz;

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 IV 20Art. 260quater StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB; versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen. Die versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ist strafbar (E. 2.3). Waffe; Waffen; Quater; Beschwerdeführer; Versuchte; Vorinstanz; Tatbestand; Gehilfenschaft; Vergehen; Verbrechen; Gefährdung; Munition; WEISSENBERGER; Erfüllt; Sicherheit; STRATENWERTH; Auftrag; Mitgefangene; Begehung; Auftraggeber; Müsse; Subjektive; Abnehmer; Waffenzubehör; Waffenbestandteil; Gesetzgeber; Bestellt; Gesetzbuch
96 IV 72Art. 310 Ziff. 1 StGB; Befreiung von Gefangenen. 1. Die Anwendung von Gewalt, Drohung oder List ist auch für die Hilfe zur Flucht erforderlich (Erw. 2). 2. Die Begünstigung eines bereits in Freiheit gelangten Gefangenen fällt nicht unter Art. 310 StGB (Erw. 3). Flucht; Gefangene; Gewalt; Gefangenen; Drohung; Hilfe; Berger; Wiesen; Befreiung; Gewalt; Vorinstanz; Anstalt; Wiesene; Auffassung; Kantons; Befreit; Urteil; Angewandt; Administrativ; List; Kassationshof; Worden; Graubünden; Fuhren; Gefangenenbefreiung; Wagen; Kleider; Geleistet; Marugg
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