Art. 31 C. Cumenzament e fin da la persunalitad / I. Naschientscha e mort
C. Cumenzament e fin da la persunalitad
I. Naschientscha e mort
1 La persunalitad cumenza cun la naschientscha accumplida da l’uffant vivent e finescha cun la mort.
2 Avant la naschientscha è l’uffant capabel da giudair dretgs cun la resalva ch’el naschia viv.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 469 (5A_665/2018) | Art. 301a Abs. 2 ZGB; Art. 315 Abs. 5 und Art. 325 Abs. 2 ZPO; aufschiebende Wirkung bei Aufenthaltsveränderung des Kindes. Es ist nach pflichtgemässem Ermessen zwischen den im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen, unter zentraler Berücksichtigung der Hauptsachenprognose (E. 4.2). Bei bisheriger Alleinobhut ist die Aufenthaltsveränderung in der Regel bereits während des hängigen Rechtsmittelverfahrens zu ermöglichen, während bei praktizierter alternierender Obhut zur Vermeidung einer Präjudizierung tendenziell der bisherige Zustand aufrechtzuerhalten ist (E. 4.2.1). Bei der Auswanderung gilt Letzteres unabhängig von der Obhutslage (E. 4.2.2). | Obhut; Kinder; Aufschiebende; Kindes; Wegzug; Eltern; Elternteil; Entscheid; Alternierend; Betreuen; Aufschiebenden; Rechtsmittelverfahren; Vater; Mutter; Betreuung; Ausgang; Aufenthaltsort; Wegzuges; Urteil; Erstinstanzliche; Hauptsachenprognose; Alternierenden; Regel; Aufenthaltsveränderung; Rechtsmittelverfahrens; Aufenthaltsortes; Gelebten; Verhältnisse; Betreuenden; Umgebung |
144 III 442 (5A_463/2017) | Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB; Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen; Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung eines Kindes zur Aufrechterhaltung der bestehenden Wohnsituation. Voraussetzungen, unter denen im Kindesschutzverfahren die kantonale Beschwerdeinstanz ausnahmsweise auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung verzichten darf (E. 2). Kriterien für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind nach dem Tod des hauptbetreuenden Elternteils nicht beim überlebenden Elternteil untergebracht werden soll (E. 4.1-4.3). | Kindes; Beschwerde; Urteil; Beschwerdeführer; Verhandlung; Eltern; Aufenthalt; Verwaltung; Öffentlichkeit; Interesse; Verfahren; Rechts; Entscheid; Verwaltungsgericht; Hinweis; Entzug; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elternteil; Schutz; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Recht; Tochter; Mutter; Interessen; Vater; Bundesgericht; Beanstanden; Betreuung; Massnahme; öffentlich |