E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Lescha federala davart la procedura administrativa (PA)

Art. 31 Lescha federala davart la procedura administrativa (PA) drucken

Art. 31

En ina chaussa cun interess cuntrastants da pliras partidas taidla l’auto­ritad mintga partida concernent ils arguments da las cuntrapartidas, ils quals paran dad esser relevants ed ils quals n’èn betg exclusivamain a favur da las autras partidas.

IV. Examinaziun dals arguments da las partidas >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 431Art. 5 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG; Art. 40 KVG; Art. 57 f. KVV: Zulassung von Heilbädern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; verfahrensrechtliche Ansprüche (rechtliches Gehör) der Leistungserbringer bei auf unbestimmt gehaltenen Rechtsgrundlagen beruhenden Entscheiden. - Stützt sich eine Verfügung oder ein Entscheid auf einen - zulässigerweise - unbestimmt gehaltenen Rechtssatz, ist die Unbestimmtheit der Rechtsgrundlage durch eine Stärkung der Verfahrensrechte gewissermassen zu kompensieren. - Im Verfahren über die Zulassung von Heilbädern zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist dem betroffenen Heilbad Gelegenheit zu bieten, zur vorgesehenen Auslegung der massgebenden, unbestimmt gehaltenen Normen Stellung zu nehmen. Recht; Heilbad; Beschwerde; Verfahre; Entscheid; Gehör; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Heilbäder; Unbestimmt; Verfügung; Hinweis; Hinweisen; Gehörs; Anforderungen; Zulassung; Unbestimmtheit; Fragebogen; Anerkennung; Normen; Gehaltene; ALBERTINI; Sachverhalt; Verfahren; Heilwirkung; Departement; Gehaltenen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Erlass; Auslegung
108 V 215Art. 5 Abs. 1 VwVG. Die Fristansetzung zur Vornahme einer als zumutbar erachteten Selbsteingliederungsmassnahme verbunden mit der Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 31 IVG stellt keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Rente; Verfügung; Invalidenversicherung; Selbsteingliederung; Aufforderung; Ausgleichskasse; Pflicht; Anfechtbare; Behandlung; Eingliederung; Aufforderung; Rentenentzug; Rentenverweigerung; Androhung; Selbsteingliederung; Entziehen; Voraussetzung; Eingliederungsmassnahme; Zürich; Beschwerde; Androhung; Angeordneten; Erwägungen; Anordnung; Generelle; Prüfen; AHV-Rekurskommission; Zumutbar; Anfechtbaren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6529/2019SchwerverkehrsabgabeHalter; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Halterin; Anhänger; Fahrzeug; Person; Urteil; Abgabe; Solidarisch; Recht; Verfügung; Eigentümer; Haftbar; BVGer; Vertrag; Vertrauen; Vorinstanz; Anfrage; Eigentümerin; Haftung; Solidarhaftung; Abgaben; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Anhängers; Personen; Urteile; Angefochten; Fahrzeugs
A-4391/2019Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)Daten; Beschwerde; Vorinstanz; Person; Beschwerdeführer; Auskunft; Stichproben; Bundes; Recht; Verfügung; Archivierten; Stichprobenrahmen; Personen; Begründung; Datensammlung; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Enthalten; Entscheid; AHV-Versichertennummer; Vorliegen; Angefochten; Verfahren; Urteil; Bearbeitungsreglement; Einwohnerregister; Angefochtene; Stichprobenrahmens
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz