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Federal Act on Administrative Procedure (APA)

Art. 31APA from 2021

Art. 31 Federal Act on Administrative Procedure (APA) drucken

Art. 31 H. Right to be heard / III. Hearing for the respondent

III. Hearing for the respondent

In a case where several parties have conflicting interests, the authority shall hear each party on the arguments of a respondent that appear to be relevant and that do not exclusively favour the other parties.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 431Art. 5 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG; Art. 40 KVG; Art. 57 f. KVV: Zulassung von Heilbädern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; verfahrensrechtliche Ansprüche (rechtliches Gehör) der Leistungserbringer bei auf unbestimmt gehaltenen Rechtsgrundlagen beruhenden Entscheiden. - Stützt sich eine Verfügung oder ein Entscheid auf einen - zulässigerweise - unbestimmt gehaltenen Rechtssatz, ist die Unbestimmtheit der Rechtsgrundlage durch eine Stärkung der Verfahrensrechte gewissermassen zu kompensieren. - Im Verfahren über die Zulassung von Heilbädern zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist dem betroffenen Heilbad Gelegenheit zu bieten, zur vorgesehenen Auslegung der massgebenden, unbestimmt gehaltenen Normen Stellung zu nehmen. Recht; Heilbad; Beschwerde; Verfahre; Entscheid; Gehör; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Heilbäder; Unbestimmt; Verfügung; Hinweis; Hinweisen; Gehörs; Anforderungen; Zulassung; Unbestimmtheit; Fragebogen; Anerkennung; Normen; Gehaltene; ALBERTINI; Sachverhalt; Verfahren; Heilwirkung; Departement; Gehaltenen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Erlass; Auslegung
108 V 215Art. 5 Abs. 1 VwVG. Die Fristansetzung zur Vornahme einer als zumutbar erachteten Selbsteingliederungsmassnahme verbunden mit der Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 31 IVG stellt keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Rente; Verfügung; Invalidenversicherung; Selbsteingliederung; Aufforderung; Ausgleichskasse; Pflicht; Anfechtbare; Behandlung; Eingliederung; Aufforderung; Rentenentzug; Rentenverweigerung; Androhung; Selbsteingliederung; Entziehen; Voraussetzung; Eingliederungsmassnahme; Zürich; Beschwerde; Androhung; Angeordneten; Erwägungen; Anordnung; Generelle; Prüfen; AHV-Rekurskommission; Zumutbar; Anfechtbaren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6529/2019SchwerverkehrsabgabeHalter; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Halterin; Anhänger; Fahrzeug; Person; Urteil; Abgabe; Solidarisch; Recht; Verfügung; Eigentümer; Haftbar; BVGer; Vertrag; Vertrauen; Vorinstanz; Anfrage; Eigentümerin; Haftung; Solidarhaftung; Abgaben; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Anhängers; Personen; Urteile; Angefochten; Fahrzeugs
A-4391/2019Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)Daten; Beschwerde; Vorinstanz; Person; Beschwerdeführer; Auskunft; Stichproben; Bundes; Recht; Verfügung; Archivierten; Stichprobenrahmen; Personen; Begründung; Datensammlung; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Enthalten; Entscheid; AHV-Versichertennummer; Vorliegen; Angefochten; Verfahren; Urteil; Bearbeitungsreglement; Einwohnerregister; Angefochtene; Stichprobenrahmens
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