E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 31 UVG vom 2020

Art. 31 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 31

1 Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV oder eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung neu ausgerichtet, so sind bei der Berechnung der Komplementärrente auch die Kinderrenten der IV und gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen voll zu berücksichtigen. Massgebend für die Berechnung ist der Wechselkurs im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der beiden Leistungen.2

2 Bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes wird der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Artikel 34 des Gesetzes erhöht.

3 Teuerungszulagen werden bei der Berechnung der Komplementärrenten nicht berücksichtigt.

4 Die Kürzungen nach Artikel 21 ATSG und nach den Artikeln 36-39 des Gesetzes werden bei den Komplementärrenten vorgenommen.3 Die Teuerungszulagen werden auf der gekürzten Komplementärrente berechnet.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3456).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 31 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2009/83Entscheid Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 und 4, Art. 24 Abs. 1 UVV: Bejahung der Anwendbarkeit der Sonderregeln zur Berechnung des versicherten Verdienstes bei Vorliegen einer unheilbaren Krankheit. Falls während der einjährigen Bemessungsperiode Anspruch auf eine Invalidenrente der IV entsteht, ist für die Berechnung des versicherten Verdienstes eine zeitliche Abgrenzung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2010, UV 2009/83). Versichert; Versicherte; Schwer; Beschwerde; Verdienst; Krankheit; Versicherte; Unfall; Versicherten; Oktober; Invalid; Beschwerdegegnerin; Bedingte; Person; Arbeit; Invaliditätsbedingt; Invaliden; Sprach; Monate; Invalidenrente; Anspruch; Beschwerdeführerin; Verdienstes; Würde; Erwerbseinbusse; Hinterlassenen; Tätig; Versicherten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2009/83Entscheid Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 und 4, Art. 24 Abs. 1 UVV: Bejahung der Anwendbarkeit der Sonderregeln zur Berechnung des versicherten Verdienstes bei Vorliegen einer unheilbaren Krankheit. Falls während der einjährigen Bemessungsperiode Anspruch auf eine Invalidenrente der IV entsteht, ist für die Berechnung des versicherten Verdienstes eine zeitliche Abgrenzung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2010, UV 2009/83). Beschwerde; Verdienst; Krankheit; Unfall; Invalid; Beschwerdegegnerin; Rente; Bedingte; Person; Arbeit; Invaliden; Invaliditätsbedingt; Invalidenrente; Verdienstes; Anspruch; Beschwerdeführerin; Hinterlassenen; Erwerbseinbusse; Zeitlich; Einsprache; Witwe; Gallen; Wäre; Invaliditätsbedingte; Einspracheentscheid; Lohneinbusse; Berechnung; Zeitliche; Krankheitsbedingt
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 473 (8C_1038/2012)Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 24 Abs. 1 UVV. Erzielte der Versicherte im Jahr vor dem Unfall nicht aus krankheitsbedingten vorübergehenden Gründen ein reduziertes Einkommen, sondern weil er invaliditätsbedingt dauernd nur teilzeitlich, aber mit regelmässigem Lohn erwerbstätig sein konnte, berechnet sich der versicherte Verdienst nach Art. 15 Abs. 2 UVG und nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, auch wenn er (noch) keine Rente der Invalidenversicherung bezog (E. 4).
Regeste b
Art. 31 Abs. 4 und 5 UVG; Art. 43 Abs. 1 und 4 UVV. Die Komplementärrenten der Hinterlassenen berechnen sich ohne Berücksichtigung der Invalidenrente des Verstorbenen (E. 5).
Unfall; Rente; Hinterlassenen; Verdienst; Invalide; Bezog; Hinterlassenenrente; Renten; Komplementärrente; Invalidenversicherung; Invalid; Beschwerde; Bezogen; Witwe; Person; Unfallversicherung; Unfalls; Erzielt; IV-Rente; Verordnungsgeber; Invalidität; Höhere; Sonderfälle; Leistung; Berechnung; Komplementärrenten; Verstorbene; Vermindert; Verfügung; Krankheit
139 V 108 (8C_730/2012)Art. 69 Abs. 2 ATSG. Anwaltskosten sind Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG (E. 5 und 6).
Mehrkosten; Anwaltskosten; Auslegung; Versicherung; Überentschädigung; Versicherungsfall; Wortlaut; Gesetzgeber; Unfall; Sozialversicherungsleistungen; Urteil; Verdienst; Offene; Entstanden; Sind; Materialien; Begriffs; Entgangenen; Person; Unfallversicherung; Verursachten; Sozialversicherungsrecht; Regelung; Vorinstanz; Hinweis; Kommission; Sicherheit; Entscheid; Anerkennung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz